BFH, Beschluss vom 29.07.2021 – IX B 56/20
Aus dem Leitsatz
1. NV: Beantragt der Kläger die Verlegung der mündlichen Verhandlung mit der Begründung, er habe die Klageerwiderung nicht erhalten, kann darin ein erheblicher Grund für die Verlegung des Termins liegen.
Leitsatz
- NV: Beantragt der Kläger die Verlegung der mündlichen Verhandlung mit der Begründung, er habe die Klageerwiderung nicht erhalten, kann darin ein erheblicher Grund für die Verlegung des Termins liegen.
- NV: Steht der Zugang der Klageerwiderung nach Aktenlage nicht fest und lässt sich der Schriftsatz auch nicht mehr so rechtzeitig übermitteln, dass eine ausreichende Zeit zur Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung verbleibt, muss der Termin verlegt werden. Der Beteiligte ist in diesem Fall insbesondere nicht gehalten, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen, um sich dort eine Abschrift des Schriftsatzes aushändigen zu lassen, diese im Beisein des Gerichts und der anderen Beteiligten durchzulesen und dann zu entscheiden, ob er sich darauf spontan einlassen kann oder ob er die Vertagung des Termins beantragt.
- NV: Verhandelt das FG in Abwesenheit des Klägers mündlich und entscheidet es aufgrund dieser mündlichen Verhandlung zur Sache, verletzt es den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör, wenn es den Termin auf seinen Antrag hin hätte verlegen müssen.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 22.07.2020 - 3 K 164/19 aufgehoben. Die Sache wird an das Niedersächsische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 22. Juli 2020, Az: 3 K 164/19, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGORevision
- § 227 Abs. 1 S. 1 ZPO
- Art. 103 Abs. 1 GG
- § 155 FGOÜbergangs- und Schlußbestimmungen
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Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.
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