BFH, Beschluss vom 30.04.2025 – XI R 15/23
Aus dem Leitsatz
1. Handels- und Geschäftsbriefe im Sinne von § 147 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 der Abgabenordnung (AO) können auch E-Mails sein.
Leitsatz
- Handels- und Geschäftsbriefe im Sinne von § 147 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 der Abgabenordnung (AO) können auch E-Mails sein.
- (Digitale) Unterlagen über Konzernverrechnungspreise unterfallen dem Anwendungsbereich des § 147 Abs. 1 Nr. 5 AO.
- Die Finanzverwaltung ist im Rahmen der Außenprüfung grundsätzlich berechtigt, vom Steuerpflichtigen sämtliche E-Mails mit steuerlichem Bezug anzufordern.
- Mangels Rechtsgrundlage ist es der Finanzverwaltung aber verwehrt, ein sogenanntes Gesamtjournal zu verlangen, das einerseits erst noch erstellt werden müsste und andererseits auch Informationen zu solchen E-Mails enthält, die keinen steuerlichen Bezug haben.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Revision der Klägerin und die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 23.03.2023 - 2 K 172/19 werden als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Klägerin und der Beklagte jeweils zur Hälfte zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Hamburg, 23. März 2023, Az: 2 K 172/19, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 90 Abs. 3 AOMitwirkungspflichten der Beteiligten
- § 119 Abs. 1 AOBestimmtheit und Form des Verwaltungsakts
- § 147 Abs. 1 Nr. 2 AOOrdnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen
- § 147 Abs. 1 Nr. 3 AOOrdnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen
- § 147 Abs. 1 Nr. 5 AOOrdnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen
- § 147 Abs. 6 AOOrdnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen
- § 200 Abs. 1 S. 2 AOMitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen
- § 343 HGBAllgemeine Vorschriften
- § 4 Abs. 3 S. 4 GAufzV
- Art. 103 Abs. 1 GG
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