BFH, Urteil vom 25.06.2021 – II R 13/19
Aus dem Leitsatz
1. Hat sich der Errichter einer ausländischen Vermögensmasse solche umfassenden Herrschaftsbefugnisse über das Vermögen vorbehalten, dass die Vermögensmasse ihm gegenüber darüber nicht tatsächlich und frei verfügen kann, bleibt dieses Vermögen solches des Errichters.
Leitsatz
- Hat sich der Errichter einer ausländischen Vermögensmasse solche umfassenden Herrschaftsbefugnisse über das Vermögen vorbehalten, dass die Vermögensmasse ihm gegenüber darüber nicht tatsächlich und frei verfügen kann, bleibt dieses Vermögen solches des Errichters.
- Die Ermittlung ausländischen Rechts, dem die Vermögensmasse unterliegt, ist Aufgabe des FG als Tatsacheninstanz. In welchem Umfang das FG das ausländische Recht ermittelt, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen und ist von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls abhängig; der Vortrag der Beteiligten ist zu berücksichtigen.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 23.01.2019 - 3 K 41/17 aufgehoben. Die Sache wird an das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, 23. Januar 2019, Az: 3 K 41/17, Urteil; nachgehend Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, 10. Oktober 2024, Az: 3 K 41/17, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStGErwerb von Todes wegen
- § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStGSchenkungen unter Lebenden
- § 10 ErbStGSteuerpflichtiger Erwerb
- § 12 ErbStGBewertung
- § 37 Abs. 1 ErbStGAnwendung des Gesetzes
- § 11 BewGWertpapiere und Anteile
- § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BewGGesonderte Feststellungen
- § 151 Abs. 4 BewGGesonderte Feststellungen
- § 90 Abs. 2 AOMitwirkungspflichten der Beteiligten
- § 121 Abs. 1 AOBegründung des Verwaltungsakts
- § 179 AOFeststellung von Besteuerungsgrundlagen
- § 293 ZPO
- § 560 ZPO
- § 3 Abs. 2 Nr. 1 ErbStGErwerb von Todes wegen
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
- Erwerbstatbestände & steuerpflichtiger Erwerb§ 3 ErbStG, § 7 ErbStG, § 10 ErbStGSehr häufig geprüft
- Steuerpflicht, Steuerklassen & Freibeträge§ 10 ErbStGSehr häufig geprüft
- Bewertung von Grundbesitz§ 12 ErbStGRegelmäßig geprüft
- Grundlagen- & Folgebescheide, gesonderte Feststellung§ 179 AORegelmäßig geprüft
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