§ 11 BewGWertpapiere und Anteile
(1) Wertpapiere und Schuldbuchforderungen, die am Stichtag an einer deutschen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind, werden mit dem niedrigsten am Stichtag für sie im regulierten Markt notierten Kurs angesetzt. Liegt am Stichtag eine Notierung nicht vor, so ist der letzte innerhalb von 30 Tagen vor dem Stichtag im regulierten Markt notierte Kurs maßgebend. Entsprechend sind die Wertpapiere zu bewerten, die in den Freiverkehr einbezogen sind.
(2) Anteile an Kapitalgesellschaften, die nicht unter Absatz 1 fallen, sind mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Lässt sich der gemeine Wert nicht aus Verkäufen unter fremden Dritten ableiten, die weniger als ein Jahr zurückliegen, so ist er unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft oder einer anderen anerkannten, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Methode zu ermitteln; dabei ist die Methode anzuwenden, die ein Erwerber der Bemessung des Kaufpreises zu Grunde legen würde. Die Summe der gemeinen Werte der zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter und sonstigen aktiven Ansätze abzüglich der zum Betriebsvermögen gehörenden Schulden und sonstigen Abzüge (Substanzwert) der Gesellschaft darf nicht unterschritten werden; die §§ 99 und 103 sind anzuwenden. Die §§ 199 bis 203 sind zu berücksichtigen.
(2a) (weggefallen)
(3) Ist der gemeine Wert einer Anzahl von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die einer Person gehören, infolge besonderer Umstände (z. B. weil die Höhe der Beteiligung die Beherrschung der Kapitalgesellschaft ermöglicht) höher als der Wert, der sich auf Grund der Kurswerte (Absatz 1) oder der gemeinen Werte (Absatz 2) für die einzelnen Anteile insgesamt ergibt, so ist der gemeine Wert der Beteiligung maßgebend.
(4) Anteile oder Aktien, die Rechte an einem Investmentvermögen im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs verbriefen, sind mit dem Rücknahmepreis anzusetzen.
Amtlicher Wortlaut nach gesetze-im-internet.de (amtliches Werk, § 5 UrhG), Neugefasst durch Bek. v. 1.2.1991 I 230. Abgerufen am 13.10.2026. Keine Rechtsberatung.
Können Sie § 11 BewG anwenden?
Fragen aus Klausur und mündlicher Prüfung. Erst selbst antworten – dann aufdecken und ehrlich bewerten.
- 1Prüferfrage · eigene Seite
Ein Mandant will seine GmbH-Anteile an einen Investor verkaufen und fragt nach dem Unternehmenswert. Welche Verfahren der Unternehmensbewertung kennen Sie?
- Gesamtbewertungsverfahren: Ertragswertverfahren (Barwert der künftigen finanziellen Überschüsse, IDW S 1) und Discounted-Cashflow-Verfahren (z. B. WACC-Ansatz).
- Einzelbewertungsverfahren: Substanzwert (Reproduktionswert) und Liquidationswert als Wertuntergrenze.
- Vergleichsorientierte Verfahren: Multiplikatoren (z. B. EBIT- oder Umsatzmultiplikatoren) als Plausibilisierung.
- Abgrenzung objektivierter Wert, subjektiver Entscheidungswert und Preis; steuerlich: gemeiner Wert (§ 11 Abs. 2 BewG), ggf. vereinfachtes Ertragswertverfahren (§§ 199 ff. BewG, Kapitalisierungsfaktor 13,75) mit Substanzwert als Mindestwert.
Typische Nachfrage: Wie leiten Sie den Kapitalisierungszinssatz im Ertragswertverfahren ab?
Verwaltungsanweisungen zu § 11 BewG
Wie die Finanzverwaltung die Vorschrift auslegt – Richtlinien, Hinweise und Anwendungserlasse. Für die Gerichte nicht bindend, in der Prüfung aber der übliche Maßstab.
- R B 11.1 ErbStRRichtlinieNotierte Wertpapiere, Aktien und Anteile sowie Investmentzertifikate
(1) Für Wertpapiere und Schuldbuchforderungen, die am Bewertungsstichtag an einer deutschen Börse zum Handel im regulierten Markt oder in den Freiverkehr einbezogen sind, gelten die nach § 11 Absatz 1 BewG maßgebenden…
- R B 11.2 ErbStRRichtlinieNicht notierte Anteile an Kapitalgesellschaften
(1) ¹Der gemeine Wert nicht notierter Anteile an einer Kapitalgesellschaft ist in erster Linie aus Verkäufen unter fremden Dritten abzuleiten. ²Dabei sind jedoch nur Verkäufe zu berücksichtigen, die zum…
- R B 11.3 ErbStRRichtlinieVerfügungsbeschränkungen
(1) ¹Als gemeiner Wert ist der Preis maßgebend, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsguts bei einer Veräußerung zu erzielen wäre ( R B 9.1 und 9.2). ²Der bei Veräußerung eines…
- R B 11.4 ErbStRRichtlinieBewertung der Anteile an einer Kapitalgesellschaft in Sonderfällen
(1) ¹Besondere Umstände, die bei der Ermittlung des gemeinen Werts im vereinfachten Ertragswertverfahren und beim Ansatz mit dem Substanzwert nicht hinreichend zum Ausdruck gekommen sind, können nicht durch Zu- und…
- R B 11.5 ErbStRRichtlinieSubstanzwert
(1) ¹Der Substanzwert ist als Mindestwert nur anzusetzen, wenn der gemeine Wert nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren ( R B 199.1 ff.) oder mit einem Gutachtenwert (Ertragswertverfahren oder andere im gewöhnlichen…
- R B 11.6 ErbStRRichtlinieErmittlung des Substanzwerts
(1) Bei der Ermittlung des Substanzwerts ist das Vermögen der Kapitalgesellschaft mit dem gemeinen Wert zum Bewertungsstichtag zugrunde zu legen. (2) ¹Stimmt der Bewertungsstichtag nicht mit dem Schluss des…
- R B 11.7 ErbStRRichtlinieGemeiner Wert nicht notierter Anteile an Kapitalgesellschaften
Der gemeine Wert eines nicht notierten Anteils an einer Kapitalgesellschaft bestimmt sich grundsätzlich nach dem Verhältnis des Anteils am Nennkapital (Grund- oder Stammkapital) der Gesellschaft zum gemeinen Wert des…
- R B 11.8 ErbStRRichtliniePaketzuschlag
(1) Ein Paketzuschlag ist vorzunehmen, wenn der gemeine Wert der zu bewertenden Anteile höher ist als der Wert, der den Beteiligungscharakter der zu bewertenden Anteile nicht berücksichtigt. (2) ¹Der Paketzuschlag kommt…
- H B 11.1 (Maßgebende Kurse) ErbStHHinweisMaßgebende Kurse
BFH vom 21.2.1990 II R 78/86, BStBl II S. 490
- H B 11.1 (Wertpapiere im Freiverkehr) ErbStHHinweisWertpapiere im Freiverkehr
BFH vom 6.5.1977 III R 17/75, BStBl II S. 626
- H B 11.1 (Unterschiedliche Ausstattung) ErbStHHinweisUnterschiedliche Ausstattung
BFH vom 9.3.1994 II R 39/90, BStBl II S. 394
- H B 11.2 (Ausgabe neuer Geschäftsanteile) ErbStHHinweisAusgabe neuer Geschäftsanteile
BFH vom 5.2.1992 II R 185/87, BStBl 1993 II S. 266
- H B 11.2 (Verkäufe nach dem Bewertungsstichtag) ErbStHHinweisVerkäufe nach dem Bewertungsstichtag
BFH vom 2.11.1988 II R 52/85, BStBl 1989 II S. 80
- H B 11.2 (Zwerganteile) ErbStHHinweisZwerganteile
BFH vom 7.12.1979 III R 45/77, BStBl 1980 II S. 234, und vom 5.3.1986 II R 232/82, BStBl II S. 591
- H B 11.3 (Verfügungsbeschränkungen im Gesellschaftsvertrag) ErbStHHinweisVerfügungsbeschränkungen im Gesellschaftsvertrag
BFH vom 12.7.2005 II R 8/04, BStBl II S. 845
- H B 11.4 (Anteile an einer gemeinnützigen Kapitalgesellschaft) ErbStHHinweisAnteile an einer gemeinnützigen Kapitalgesellschaft
gleich lautende Ländererlasse vom 9.10.2013, BStBl I S. 1362
- H B 11.5 (Berücksichtigung einer zukünftigen Steuerbelastung) ErbStHHinweisBerücksichtigung einer zukünftigen Steuerbelastung
BFH vom 27.9.2017 II R 15/15, BStBl. 2018 II S. 281
- H B 11.5 (Ermittlung des Kapitalisierungszinssatzes) ErbStHHinweisErmittlung des Kapitalisierungszinssatzes
Für 2017 beträgt der Basiszins 0,59 Prozent; daraus ergibt sich ein Kapitalisierungszinssatz von 5,09 Prozent. Für Bewertungsstichtage ab 1. Januar 2018 kann auf den Basiszins abgestellt werden, den das…
- H B 11.6 (Aufwendungen auf betrieblichen Grundbesitz) ErbStHHinweisAufwendungen auf betrieblichen Grundbesitz
Beispiel 1 In der Gewinnermittlung des zu bewertenden Betriebs sind Aufwendungen enthalten, die auf eine Erneuerung des Asphaltbelags des betrieblichen Kundenparkplatzes entfallen. Die Aufwendungen sind dem Gewinn…
Rechtsprechung des BFH zu § 11 BewG
32 Entscheidungen des Bundesfinanzhofs seit 2010 zitieren die Vorschrift. Amtlich veröffentlichte Entscheidungen zuerst.
- BFH, Urteil vom 23.04.2026, X R 34/21BStBl/amtlich
1. Werden bei einer Verschmelzung auf eine andere Körperschaft in der steuerlichen Schlussbilanz nach § 11 Abs. 1 Satz 1 des Umwandlungssteuergesetzes 2006 die übergehenden Wirtschaftsgüter mit dem gemeinen Wert angesetzt, so ist auch ein selbst geschaffener…
- BFH, Urteil vom 25.09.2024, II R 15/21BStBl/amtlich
1. Der Wert von Anteilen an einer nicht börsennotierten Kapitalgesellschaft ist nicht nach § 11 Abs. 2 Satz 3 des Bewertungsgesetzes (BewG) auf den Substanzwert begrenzt, wenn eine Ableitung des (niedrigeren) gemeinen Werts aus Verkäufen unter fremden…
- BFH, Urteil vom 25.09.2024, II R 49/22BStBl/amtlich
1. Der gemeine Wert eines nicht börsennotierten Anteils an einer Kapitalgesellschaft lässt sich nur dann nach § 11 Abs. 2 Satz 2 des Bewertungsgesetzes aus Verkäufen unter fremden Dritten, die weniger als ein Jahr zurückliegen, ableiten, wenn die Veräußerung…
- BFH, Urteil vom 10.04.2024, II R 22/21BStBl/amtlich
1. Leistung im Sinne des § 7 Abs. 8 Satz 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das die Hingabe von Vermögen bewirkt. Auch die Abtretung eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft an diese selbst…
- BFH, Urteil vom 16.11.2022, X R 17/20BStBl/amtlich
1. Bleiben die Gewinnbezugs- und Stimmrechte, mit denen ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft ausgestattet ist, erheblich hinter dem Anteil am Nominalkapital zurück, ist dies bei der Ermittlung des gemeinen Werts des Anteils regelmäßig wertmindernd zu…
- BFH, Urteil vom 25.06.2021, II R 13/19BStBl/amtlich
1. Hat sich der Errichter einer ausländischen Vermögensmasse solche umfassenden Herrschaftsbefugnisse über das Vermögen vorbehalten, dass die Vermögensmasse ihm gegenüber darüber nicht tatsächlich und frei verfügen kann, bleibt dieses Vermögen solches des…
- BFH, Urteil vom 02.12.2020, II R 5/19BStBl/amtlich
1. Für die Ermittlung des gemeinen Werts von Anteilen an einer nicht börsennotierten Kapitalgesellschaft hat allein der Steuerpflichtige die Wahl zwischen einem individuellen Ertragswertverfahren nach § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG und der Anwendung des…
- BFH, Urteil vom 17.06.2020, II R 43/17BStBl/amtlich
1. § 97 Abs. 1a BewG enthält Vorgaben zur Ermittlung des gemeinen Werts eines Anteils am Betriebsvermögen einer Personengesellschaft durch Aufteilung des gemeinen Werts des der Personengesellschaft gehörenden Betriebsvermögens. 2. Die Vorgaben des in § 97…
- BFH, Urteil vom 12.06.2019, X R 38/17BStBl/amtlich
1. Die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft gehört zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn sie entweder dazu bestimmt ist, die gewerbliche (branchengleiche) Betätigung des Steuerpflichtigen entscheidend zu fördern oder wenn sie dazu dient, den Absatz von…
- BFH, Urteil vom 11.04.2018, I R 34/15BStBl/amtlich
1. Der Gegenstand einer Sachausschüttung einer Kapitalgesellschaft ist mit dem gemeinen Wert zu bewerten. Auf den Wertansatz im Gewinnverwendungsbeschluss kommt es nicht an . 2. § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche…
- BFH, Urteil vom 15.03.2018, VI R 8/16BStBl/amtlich
1. Der verbilligte Erwerb einer GmbH-Beteiligung durch einen leitenden Arbeitnehmer des Arbeitgebers kann auch dann zu Arbeitslohn führen, wenn nicht der Arbeitgeber selbst, sondern ein Gesellschafter des Arbeitgebers die Beteiligung veräußert . 2. Veräußert…
- BFH, Urteil vom 27.09.2017, II R 15/15BStBl/amtlich
Die zukünftige ertragsteuerrechtliche Belastung aufgrund einer im Bewertungszeitpunkt lediglich beabsichtigten, aber noch nicht beschlossenen Liquidation der Kapitalgesellschaft ist bei der Ermittlung des Substanzwerts als Mindestwert nicht wertmindernd zu…
20 weitere Entscheidungen im Rechtsprechungsarchiv.
BMF-Schreiben zu § 11 BewG
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche