H B 11.6 (Aufwendungen auf betrieblichen Grundbesitz) ErbStH
Aus dem amtlichen WortlautBeispiel 1 In der Gewinnermittlung des zu bewertenden Betriebs sind Aufwendungen enthalten, die auf eine Erneuerung des Asphaltbelags des betrieblichen Kundenparkplatzes entfallen. Die Aufwendungen sind dem Gewinn hinzuzurechnen, weil sie bereits mit dem Wertansatz des…
Amtlicher Wortlaut
Beispiel 1
In der Gewinnermittlung des zu bewertenden Betriebs sind Aufwendungen enthalten, die auf eine Erneuerung des Asphaltbelags des betrieblichen Kundenparkplatzes entfallen.
Die Aufwendungen sind dem Gewinn hinzuzurechnen, weil sie bereits mit dem Wertansatz des Parkplatzes abgegolten sind. Dies gilt auch dann, wenn sich, wie im vorliegenden Fall, die Aufwendungen im Rahmen der geltenden Bewertungsverfahren der Höhe nach nicht auf den Grundbesitzwert auswirken.
Beispiel 2
Ein Unternehmen wendet Kosten für die erstmalige Herstellung eines Parkplatzes auf, die ertragsteuerrechtlich als Herstellungskosten zu qualifizieren sind und sich über die Absetzungen für Abnutzung in der Gewinnermittlung auswirken.
Obwohl die Herstellungskosten für den Parkplatz regelmäßig nicht den Grundbesitzwert erhöhen, ist der Wert des Parkplatzes mit dem Ansatz des Grundbesitzwertes abgegolten. Der Grundbesitzwert umfasst dem Grund nach auch die wesentlichen Bestandteile (Außenanlagen), obwohl bei der Grundbesitzbewertung der Höhe nach (regelmäßig) kein gesonderter Wertansatz für Außenanlagen vorgesehen ist.
Für die Ableitung des Werts des Vermögens der Kapitalgesellschaft vom Ausgangswert ist der Gewinn um diese Aufwendungen (Absetzungen für Abnutzung) zu korrigieren.
Beispiel 3
Für ein Gebäude sind Erhaltungsaufwendungen angefallen, z. B. für den Anstrich von Fenstern oder Kosten für die Erneuerung von Türen oder einer Heizungsanlage.
Im Rahmen der geltenden Bewertungsverfahren führen solche Aufwendungen regelmäßig nicht zu einer Erhöhung des Grundbesitzwerts, es sei denn, es läge eine überwiegende oder umfassende Modernisierung vor, so dass ein fiktives Baujahr zu ermitteln wäre. Dennoch sind die Erhaltungsaufwendungen mit dem Ansatz des Grundbesitzwerts abgegolten.
Für die Ableitung des Werts des Vermögens der Kapitalgesellschaft vom Ausgangswert ist der Gewinn um diese Aufwendungen zu korrigieren.
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 11 BewG – Wertpapiere und Anteile
(1) Wertpapiere und Schuldbuchforderungen, die am Stichtag an einer deutschen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind, werden mit dem niedrigsten am Stichtag für sie im regulierten Markt notierten Kurs angesetzt. Liegt am Stichtag eine Notierung nicht vor, so ist der letzte innerhalb von 30 Tagen vor dem Stichtag im regulierten Markt notierte Kurs maßgebend. Entsprechend sind die Wertpapiere zu bewerten, die in den Freiverkehr einbezogen sind. (2) Anteile an Kapitalgesellschaften, die nicht unter Absatz 1 fallen, sind mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Lässt sich der gemeine Wert…
§ 11 BewG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 11 BewG
- R B 11.1 ErbStR – Notierte Wertpapiere, Aktien und Anteile sowie InvestmentzertifikateErbStH
- R B 11.2 ErbStR – Nicht notierte Anteile an KapitalgesellschaftenErbStH
- R B 11.3 ErbStR – VerfügungsbeschränkungenErbStH
- R B 11.4 ErbStR – Bewertung der Anteile an einer Kapitalgesellschaft in SonderfällenErbStH
- R B 11.5 ErbStR – SubstanzwertErbStH
- R B 11.6 ErbStR – Ermittlung des SubstanzwertsErbStH
- R B 11.7 ErbStR – Gemeiner Wert nicht notierter Anteile an KapitalgesellschaftenErbStH
- R B 11.8 ErbStR – PaketzuschlagErbStH
- H B 11.1 (Maßgebende Kurse) ErbStH – Maßgebende KurseErbStH
- H B 11.1 (Wertpapiere im Freiverkehr) ErbStH – Wertpapiere im FreiverkehrErbStH
- H B 11.1 (Unterschiedliche Ausstattung) ErbStH – Unterschiedliche AusstattungErbStH
- H B 11.2 (Ausgabe neuer Geschäftsanteile) ErbStH – Ausgabe neuer GeschäftsanteileErbStH
- H B 11.2 (Verkäufe nach dem Bewertungsstichtag) ErbStH – Verkäufe nach dem BewertungsstichtagErbStH
- H B 11.2 (Zwerganteile) ErbStH – ZwerganteileErbStH
- H B 11.3 (Verfügungsbeschränkungen im Gesellschaftsvertrag) ErbStH – Verfügungsbeschränkungen im GesellschaftsvertragErbStH
- H B 11.4 (Anteile an einer gemeinnützigen Kapitalgesellschaft) ErbStH – Anteile an einer gemeinnützigen KapitalgesellschaftErbStH
- H B 11.5 (Berücksichtigung einer zukünftigen Steuerbelastung) ErbStH – Berücksichtigung einer zukünftigen SteuerbelastungErbStH
- H B 11.5 (Ermittlung des Kapitalisierungszinssatzes) ErbStH – Ermittlung des KapitalisierungszinssatzesErbStH
BFH-Rechtsprechung zu § 11 BewG
6 von 32 zugeordneten Entscheidungen.
- BFH, Urteil vom 23.04.2026, X R 34/211. Werden bei einer Verschmelzung auf eine andere Körperschaft in der steuerlichen Schlussbilanz nach § 11 Abs. 1 Satz 1 des Umwandlungssteuergesetzes 2006 die übergehenden Wirtschaftsgüter mit dem gemeinen Wert…
- BFH, Urteil vom 25.09.2024, II R 15/211. Der Wert von Anteilen an einer nicht börsennotierten Kapitalgesellschaft ist nicht nach § 11 Abs. 2 Satz 3 des Bewertungsgesetzes (BewG) auf den Substanzwert begrenzt, wenn eine Ableitung des (niedrigeren) gemeinen…
- BFH, Urteil vom 25.09.2024, II R 49/221. Der gemeine Wert eines nicht börsennotierten Anteils an einer Kapitalgesellschaft lässt sich nur dann nach § 11 Abs. 2 Satz 2 des Bewertungsgesetzes aus Verkäufen unter fremden Dritten, die weniger als ein Jahr…
- BFH, Urteil vom 10.04.2024, II R 22/211. Leistung im Sinne des § 7 Abs. 8 Satz 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das die Hingabe von Vermögen bewirkt. Auch die Abtretung eines Anteils an…
- BFH, Urteil vom 16.11.2022, X R 17/201. Bleiben die Gewinnbezugs- und Stimmrechte, mit denen ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft ausgestattet ist, erheblich hinter dem Anteil am Nominalkapital zurück, ist dies bei der Ermittlung des gemeinen Werts des…
- BFH, Urteil vom 25.06.2021, II R 13/191. Hat sich der Errichter einer ausländischen Vermögensmasse solche umfassenden Herrschaftsbefugnisse über das Vermögen vorbehalten, dass die Vermögensmasse ihm gegenüber darüber nicht tatsächlich und frei verfügen…
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Ein Mandant will seine GmbH-Anteile an einen Investor verkaufen und fragt nach dem Unternehmenswert. Welche Verfahren der Unternehmensbewertung kennen Sie?
- Gesamtbewertungsverfahren: Ertragswertverfahren (Barwert der künftigen finanziellen Überschüsse, IDW S 1) und Discounted-Cashflow-Verfahren (z. B. WACC-Ansatz).
- Einzelbewertungsverfahren: Substanzwert (Reproduktionswert) und Liquidationswert als Wertuntergrenze.
- Vergleichsorientierte Verfahren: Multiplikatoren (z. B. EBIT- oder Umsatzmultiplikatoren) als Plausibilisierung.
- Abgrenzung objektivierter Wert, subjektiver Entscheidungswert und Preis; steuerlich: gemeiner Wert (§ 11 Abs. 2 BewG), ggf. vereinfachtes Ertragswertverfahren (§§ 199 ff. BewG, Kapitalisierungsfaktor 13,75) mit Substanzwert als Mindestwert.
Typische Nachfrage: Wie leiten Sie den Kapitalisierungszinssatz im Ertragswertverfahren ab?
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche