R B 11.3 ErbStR
Aus dem amtlichen Wortlaut(1) ¹Als gemeiner Wert ist der Preis maßgebend, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsguts bei einer Veräußerung zu erzielen wäre ( R B 9.1 und 9.2). ²Der bei Veräußerung eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft tatsächlich erzielte Preis…
Amtlicher Wortlaut
(1) ¹Als gemeiner Wert ist der Preis maßgebend, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsguts bei einer Veräußerung zu erzielen wäre (> R B 9.1 und 9.2). ²Der bei Veräußerung eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft tatsächlich erzielte Preis ist im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zustande gekommen, wenn er sich durch den Ausgleich widerstreitender Interessen von Verkäufer und Käufer gebildet hat. ³Dürfen Anteile nach den vertraglichen Regelungen ausschließlich an bestimmte Personen (z. B. Mitglieder eines Familienstamms) veräußert werden, können hierin Verfügungsbeschränkungen bestehen, die nach §§ 9 Absatz 2 Satz 3, 9 Absatz 3 BewG nicht berücksichtigt werden.
(2) ¹Der Steuerpflichtige kann im Fall der Wertableitung aus Verkäufen nachweisen, dass die ungewöhnlichen oder persönlichen Verhältnisse tatsächlich nicht zu einem unter dem gemeinen Wert liegenden Wert geführt haben. ²Dieser Nachweis muss entsprechend § 11 Absatz 2 Satz 2 und 3 BewG durch Vorlage eines Gutachtens unter Angabe des Substanzwerts geführt werden. ³Bei der Ableitung des Werts aus Verkäufen unter fremden Dritten (§ 11 Absatz 2 Satz 2 1. Halbsatz BewG) ist der Substanzwert nicht als Untergrenze anzusetzen.
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 11 BewG – Wertpapiere und Anteile
(1) Wertpapiere und Schuldbuchforderungen, die am Stichtag an einer deutschen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind, werden mit dem niedrigsten am Stichtag für sie im regulierten Markt notierten Kurs angesetzt. Liegt am Stichtag eine Notierung nicht vor, so ist der letzte innerhalb von 30 Tagen vor dem Stichtag im regulierten Markt notierte Kurs maßgebend. Entsprechend sind die Wertpapiere zu bewerten, die in den Freiverkehr einbezogen sind. (2) Anteile an Kapitalgesellschaften, die nicht unter Absatz 1 fallen, sind mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Lässt sich der gemeine Wert…
§ 11 BewG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 11 BewG
- R B 11.1 ErbStR – Notierte Wertpapiere, Aktien und Anteile sowie InvestmentzertifikateErbStH
- R B 11.2 ErbStR – Nicht notierte Anteile an KapitalgesellschaftenErbStH
- R B 11.4 ErbStR – Bewertung der Anteile an einer Kapitalgesellschaft in SonderfällenErbStH
- R B 11.5 ErbStR – SubstanzwertErbStH
- R B 11.6 ErbStR – Ermittlung des SubstanzwertsErbStH
- R B 11.7 ErbStR – Gemeiner Wert nicht notierter Anteile an KapitalgesellschaftenErbStH
- R B 11.8 ErbStR – PaketzuschlagErbStH
- H B 11.1 (Maßgebende Kurse) ErbStH – Maßgebende KurseErbStH
- H B 11.1 (Wertpapiere im Freiverkehr) ErbStH – Wertpapiere im FreiverkehrErbStH
- H B 11.1 (Unterschiedliche Ausstattung) ErbStH – Unterschiedliche AusstattungErbStH
- H B 11.2 (Ausgabe neuer Geschäftsanteile) ErbStH – Ausgabe neuer GeschäftsanteileErbStH
- H B 11.2 (Verkäufe nach dem Bewertungsstichtag) ErbStH – Verkäufe nach dem BewertungsstichtagErbStH
- H B 11.2 (Zwerganteile) ErbStH – ZwerganteileErbStH
- H B 11.3 (Verfügungsbeschränkungen im Gesellschaftsvertrag) ErbStH – Verfügungsbeschränkungen im GesellschaftsvertragErbStH
- H B 11.4 (Anteile an einer gemeinnützigen Kapitalgesellschaft) ErbStH – Anteile an einer gemeinnützigen KapitalgesellschaftErbStH
- H B 11.5 (Berücksichtigung einer zukünftigen Steuerbelastung) ErbStH – Berücksichtigung einer zukünftigen SteuerbelastungErbStH
- H B 11.5 (Ermittlung des Kapitalisierungszinssatzes) ErbStH – Ermittlung des KapitalisierungszinssatzesErbStH
- H B 11.6 (Aufwendungen auf betrieblichen Grundbesitz) ErbStH – Aufwendungen auf betrieblichen GrundbesitzErbStH
BFH-Rechtsprechung zu § 11 BewG
6 von 32 zugeordneten Entscheidungen.
- BFH, Urteil vom 23.04.2026, X R 34/211. Werden bei einer Verschmelzung auf eine andere Körperschaft in der steuerlichen Schlussbilanz nach § 11 Abs. 1 Satz 1 des Umwandlungssteuergesetzes 2006 die übergehenden Wirtschaftsgüter mit dem gemeinen Wert…
- BFH, Urteil vom 25.09.2024, II R 15/211. Der Wert von Anteilen an einer nicht börsennotierten Kapitalgesellschaft ist nicht nach § 11 Abs. 2 Satz 3 des Bewertungsgesetzes (BewG) auf den Substanzwert begrenzt, wenn eine Ableitung des (niedrigeren) gemeinen…
- BFH, Urteil vom 25.09.2024, II R 49/221. Der gemeine Wert eines nicht börsennotierten Anteils an einer Kapitalgesellschaft lässt sich nur dann nach § 11 Abs. 2 Satz 2 des Bewertungsgesetzes aus Verkäufen unter fremden Dritten, die weniger als ein Jahr…
- BFH, Urteil vom 10.04.2024, II R 22/211. Leistung im Sinne des § 7 Abs. 8 Satz 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das die Hingabe von Vermögen bewirkt. Auch die Abtretung eines Anteils an…
- BFH, Urteil vom 16.11.2022, X R 17/201. Bleiben die Gewinnbezugs- und Stimmrechte, mit denen ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft ausgestattet ist, erheblich hinter dem Anteil am Nominalkapital zurück, ist dies bei der Ermittlung des gemeinen Werts des…
- BFH, Urteil vom 25.06.2021, II R 13/191. Hat sich der Errichter einer ausländischen Vermögensmasse solche umfassenden Herrschaftsbefugnisse über das Vermögen vorbehalten, dass die Vermögensmasse ihm gegenüber darüber nicht tatsächlich und frei verfügen…
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Ein Mandant will seine GmbH-Anteile an einen Investor verkaufen und fragt nach dem Unternehmenswert. Welche Verfahren der Unternehmensbewertung kennen Sie?
- Gesamtbewertungsverfahren: Ertragswertverfahren (Barwert der künftigen finanziellen Überschüsse, IDW S 1) und Discounted-Cashflow-Verfahren (z. B. WACC-Ansatz).
- Einzelbewertungsverfahren: Substanzwert (Reproduktionswert) und Liquidationswert als Wertuntergrenze.
- Vergleichsorientierte Verfahren: Multiplikatoren (z. B. EBIT- oder Umsatzmultiplikatoren) als Plausibilisierung.
- Abgrenzung objektivierter Wert, subjektiver Entscheidungswert und Preis; steuerlich: gemeiner Wert (§ 11 Abs. 2 BewG), ggf. vereinfachtes Ertragswertverfahren (§§ 199 ff. BewG, Kapitalisierungsfaktor 13,75) mit Substanzwert als Mindestwert.
Typische Nachfrage: Wie leiten Sie den Kapitalisierungszinssatz im Ertragswertverfahren ab?
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
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- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche