Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH) · Fassung 2020

H B 11.5 (Ermittlung des Kapitalisierungszinssatzes) ErbStH

Ermittlung des KapitalisierungszinssatzesHinweis der Finanzverwaltung zu § 11 BewG – Fassung 2020.

Aus dem amtlichen WortlautFür 2017 beträgt der Basiszins 0,59 Prozent; daraus ergibt sich ein Kapitalisierungszinssatz von 5,09 Prozent. Für Bewertungsstichtage ab 1. Januar 2018 kann auf den Basiszins abgestellt werden, den das Bundesministerium der Fi-nanzen nach § 18 Absatz 4 InvStG 2018 jährlich im…

Amtlicher Wortlaut

Für 2017 beträgt der Basiszins 0,59 Prozent; daraus ergibt sich ein Kapitalisierungszinssatz von 5,09 Prozent. Für Bewertungsstichtage ab 1. Januar 2018 kann auf den Basiszins abgestellt werden, den das Bundesministerium der Fi-nanzen nach § 18 Absatz 4 InvStG 2018 jährlich im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 11 BewG – Wertpapiere und Anteile

(1) Wertpapiere und Schuldbuchforderungen, die am Stichtag an einer deutschen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind, werden mit dem niedrigsten am Stichtag für sie im regulierten Markt notierten Kurs angesetzt. Liegt am Stichtag eine Notierung nicht vor, so ist der letzte innerhalb von 30 Tagen vor dem Stichtag im regulierten Markt notierte Kurs maßgebend. Entsprechend sind die Wertpapiere zu bewerten, die in den Freiverkehr einbezogen sind. (2) Anteile an Kapitalgesellschaften, die nicht unter Absatz 1 fallen, sind mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Lässt sich der gemeine Wert…

§ 11 BewG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 11 BewG

BFH-Rechtsprechung zu § 11 BewG

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