BFH, Urteil vom 11.04.2018 – I R 34/15
Aus dem Leitsatz
1. Der Gegenstand einer Sachausschüttung einer Kapitalgesellschaft ist mit dem gemeinen Wert zu bewerten. Auf den Wertansatz im Gewinnverwendungsbeschluss kommt es nicht an .
Leitsatz
- Der Gegenstand einer Sachausschüttung einer Kapitalgesellschaft ist mit dem gemeinen Wert zu bewerten. Auf den Wertansatz im Gewinnverwendungsbeschluss kommt es nicht an .
- § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 24. März 2015 4 K 2179/13 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 24. März 2015 4 K 2179/13 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Hessisches Finanzgericht, 24. März 2015, Az: 4 K 2179/13, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 58 Abs. 5 AktGVerwendung des Jahresüberschusses
- § 174 Abs. 2 Nr. 2 AktGGewinnverwendung
- § 39 Abs. 1 AOZurechnung
- § 39 Abs. 2 Nr. 1 AOZurechnung
- § 1 BewGGeltungsbereich
- § 9 BewGBewertungsgrundsatz, gemeiner Wert
- § 11 Abs. 3 BewGWertpapiere und Anteile
- § 2205 S. 2 BGBVerwaltung des Nachlasses, Verfügungsbefugnis
- § 2211 Abs. 1 BGBVerfügungsbeschränkung des Erben
- § 2217 Abs. 1 BGBÜberlassung von Nachlassgegenständen
- § 4 Abs. 1 S. 2 EStGGewinnbegriff im Allgemeinen
- § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStGBewertung
- Art. 2 Abs. 1 GG
- Art. 20 Abs. 3 GG
- § 8 Abs. 3 S. 1 KStGErmittlung des Einkommens
- § 8 Abs. 3 S. 2 KStGErmittlung des Einkommens
- § 8b Abs. 2 KStGBeteiligung an anderen Körperschaften und Personenvereinigungen
- § 8b Abs. 3 S. 1 KStGBeteiligung an anderen Körperschaften und Personenvereinigungen
- § 9 Abs. 2 S. 3 KStGAbziehbare Aufwendungen
- § 13 Abs. 4 KStGBeginn und Erlöschen einer Steuerbefreiung
- § 31 Abs. 2 S. 1 BVerfGG
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
- Maßgeblichkeit & Bilanzierung dem Grunde nach§ 39 AO, § 4 EStGSehr häufig geprüft
- Einkunftsarten & Einkünfteermittlung§ 4 EStGRegelmäßig geprüft
- Nicht abziehbare Betriebsausgaben§ 4 EStGRegelmäßig geprüft
- Entnahmen & Einlagen§ 4 EStG, § 6 EStGRegelmäßig geprüft
- Anschaffungs- & Herstellungskosten§ 6 EStGSehr häufig geprüft
- Teilwertabschreibung & Wertaufholung§ 6 EStG, § 8b KStGSehr häufig geprüft
- Rückstellungen§ 6 EStGSehr häufig geprüft
- Geringwertige Wirtschaftsgüter & Sammelposten§ 6 EStGRegelmäßig geprüft
- Ergänzungs- & Sonderbilanzen§ 6 EStGSehr häufig geprüft
- Verdeckte Gewinnausschüttung§ 8 KStGSehr häufig geprüft
- Beteiligungserträge & Veräußerungsgewinne§ 8b KStGSehr häufig geprüft
Können Sie die zitierten Normen anwenden?
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- Dem Käufer als wirtschaftlichem Eigentümer (H 7.4 (Lieferung) EStH; AEAO zu § 39)
- § 246 Abs. 1 S. 2 HGB und § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO
- Übergang von Besitz, Gefahr, Nutzen und Lasten; Verkäufer ist von der Einwirkung wirtschaftlich ausgeschlossen (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 AO; AEAO zu § 39)
- Gegenbuchung: Verbindlichkeit (und Vorsteuer)
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