Wissensfrage · Bilanzsteuerrecht

Leasing (Vollamortisation, ohne Option): Wann bilanziert der Leasinggeber?

Wissensfrage zu Maßgeblichkeit & Bilanzierung dem Grunde nach (Bilanzsteuerrecht). Erst selbst antworten – dann aufdecken.
Challenge

Ihre Antwort? Diese und 4 weitere Fragen

Zum Thema Maßgeblichkeit & Bilanzierung dem Grunde nach. Erst selbst antworten – dann aufdecken und ehrlich bewerten.

  1. 1
    Wissensfrage

    Leasing (Vollamortisation, ohne Option): Wann bilanziert der Leasinggeber?

    Bei Vollamortisation ohne Option regelmäßig Leasinggeber, wenn die Grundmietzeit mindestens 40 % und höchstens 90 % der betriebsgewöhnlichen ND beträgt. Sonst (und bei Spezialleasing) regelmäßig Leasingnehmer. Für die Zurechnung ist entscheidend, ob der Leasingnehmer den Eigentümer während der gewöhnlichen Nutzungsdauer ausschließen kann (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 AO; AEAO zu § 39).

  2. 2
    Klausurfrage · eigene Seite

    Die X-GmbH nimmt in der HB eine außerplanmäßige Abschreibung wegen voraussichtlich dauernder Wertminderung vor (§ 253 Abs. 3 S. 5 HGB). Was gilt steuerlich?

    § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG („kann“) gewährt ein steuerliches Wahlrecht, das nach § 5 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 EStG unabhängig von der HB ausgeübt werden darf. Weicht der StB-Wert vom HB-Wert ab, ist das WG in das Verzeichnis nach § 5 Abs. 1 S. 2 und 3 EStG aufzunehmen.

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  3. 3
    Klausurfrage · eigene Seite

    Wie ist ein handelsrechtliches Aktivierungswahlrecht in der Steuerbilanz zu behandeln, wenn keine steuerliche Sondervorschrift besteht?

    Aus § 5 Abs. 1 S. 1 EStG ergibt sich für ein handelsrechtliches Aktivierungswahlrecht grundsätzlich ein steuerliches Aktivierungsgebot, soweit keine steuerliche Sonderregel eingreift. Beim Disagio besteht in der HB ein Wahlrecht (§ 250 Abs. 3 HGB), steuerlich ist ein aktiver RAP zu bilden (§ 5 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG; H 6.10 (Damnum) EStH). Ein steuerliches Wahlrecht i. S. d. § 5 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 EStG liegt nur vor, wenn das Steuerrecht selbst eines einräumt.

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  4. 4
    Wissensfrage · eigene Seite

    Ansatz des Betriebsvermögens, das nach handelsrechtlichen GoB auszuweisen ist (Hs. 1), es sei denn, im Rahmen eines steuerlichen Wahlrechts wird ein anderer Ansatz gewählt (Hs. 2).

  5. 5
    Wissensfrage · eigene Seite

    Übertragung von HB-Ansatzentscheidungen in die StB nach § 5 Abs. 1 EStG?

    • Aktivierungsgebot/-wahlrecht → Aktivierungsgebot (z. B. Disagio: H 6.10 (Damnum) EStH)
    • Passivierungsgebot → Passivierungsgebot
    • Passivierungswahlrecht → Passivierungsverbot
    • Verbot → Verbot

    (§ 5 Abs. 1 S. 1 EStG; jeweils vorbehaltlich steuerlicher Sonderregel)

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Die Normen dazu

Die Vorschriften, die in Frage und Antwort zitiert werden – im amtlichen Wortlaut (Auszug).

§ 39 AO – Zurechnung

Abgabenordnung

[…]

(2) Abweichend von Absatz 1 gelten die folgenden Vorschriften:

1. Übt ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise aus, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann, so ist ihm das Wirtschaftsgut zuzurechnen. Bei Treuhandverhältnissen sind die Wirtschaftsgüter dem Treugeber, beim Sicherungseigentum dem Sicherungsgeber und […]

Vollständiger Wortlaut von § 39 AO

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