BFH, Urteil vom 27.09.2017 – II R 15/15
Aus dem Leitsatz
Die zukünftige ertragsteuerrechtliche Belastung aufgrund einer im Bewertungszeitpunkt lediglich beabsichtigten, aber noch nicht beschlossenen Liquidation der Kapitalgesellschaft ist bei der Ermittlung des Substanzwerts als Mindestwert nicht wertmindernd zu berücksichtigen.
Leitsatz
Die zukünftige ertragsteuerrechtliche Belastung aufgrund einer im Bewertungszeitpunkt lediglich beabsichtigten, aber noch nicht beschlossenen Liquidation der Kapitalgesellschaft ist bei der Ermittlung des Substanzwerts als Mindestwert nicht wertmindernd zu berücksichtigen.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 20. Januar 2015 3 K 180/14 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Hamburg, 20. Januar 2015, Az: 3 K 180/14, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 11 Abs. 2 BewGWertpapiere und Anteile
- § 95 Abs. 1 BewGBegriff des Betriebsvermögens
- § 103 Abs. 1 BewGSchulden und sonstige Abzüge
- § 13b Abs. 2 S. 2 ErbStGBegünstigtes Vermögen
- § 13b Abs. 2 S. 3 ErbStGBegünstigtes Vermögen
- § 9 BewGBewertungsgrundsatz, gemeiner Wert
- Art. 3 GG
- Art. 14 Abs. 1 GG
- § 249 Abs. 1 S. 1 HGBRückstellungen
- § 5 Abs. 1 S. 1 EStGGewinn bei Kaufleuten und bei bestimmten anderen Gewerbetreibenden
- § 8 Abs. 1 S. 1 KStGErmittlung des Einkommens
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
- Verschonung von Betriebsvermögen§ 13b ErbStGRegelmäßig geprüft
- Rückstellungen§ 249 HGB, § 5 EStGSehr häufig geprüft
- Maßgeblichkeit & Bilanzierung dem Grunde nach§ 5 EStGSehr häufig geprüft
- Rechnungsabgrenzungsposten§ 5 EStGRegelmäßig geprüft
- Teilwertabschreibung & Wertaufholung§ 5 EStGSehr häufig geprüft
- Verdeckte Gewinnausschüttung§ 8 KStGSehr häufig geprüft
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Ein Mandant will seine GmbH-Anteile an einen Investor verkaufen und fragt nach dem Unternehmenswert. Welche Verfahren der Unternehmensbewertung kennen Sie?
- Gesamtbewertungsverfahren: Ertragswertverfahren (Barwert der künftigen finanziellen Überschüsse, IDW S 1) und Discounted-Cashflow-Verfahren (z. B. WACC-Ansatz).
- Einzelbewertungsverfahren: Substanzwert (Reproduktionswert) und Liquidationswert als Wertuntergrenze.
- Vergleichsorientierte Verfahren: Multiplikatoren (z. B. EBIT- oder Umsatzmultiplikatoren) als Plausibilisierung.
- Abgrenzung objektivierter Wert, subjektiver Entscheidungswert und Preis; steuerlich: gemeiner Wert (§ 11 Abs. 2 BewG), ggf. vereinfachtes Ertragswertverfahren (§§ 199 ff. BewG, Kapitalisierungsfaktor 13,75) mit Substanzwert als Mindestwert.
Typische Nachfrage: Wie leiten Sie den Kapitalisierungszinssatz im Ertragswertverfahren ab? - 2Klausurfrage · eigene Seite
Die X-GmbH hat im November 2025 Rohstoffe zur Lieferung im Februar 2026 zum Festpreis von 50.000 € gekauft. Am 31.12.2025 beträgt der Wiederbeschaffungspreis 42.000 €. Wie ist zu bilanzieren?
Es liegt ein schwebendes Beschaffungsgeschäft vor (R 5.7 Abs. 7 EStR); der Verpflichtungsüberschuss beträgt 8.000 €. HB: Passivierungspflicht (§ 249 Abs. 1 S. 1 HGB). StB: Verbot nach § 5 Abs. 4a S. 1 EStG. Eine Abschreibung scheidet aus, da die Rohstoffe am Stichtag noch nicht geliefert und aktiviert sind.
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Eine 2025 notwendige Dachreparatur wird aus Kapazitätsgründen erst im April 2026 durchgeführt (Wj = Kj). Ist eine Rückstellung zu bilden?
Eine Rückstellung für unterlassene Instandhaltung setzt die Nachholung innerhalb von drei Monaten voraus (§ 249 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 HGB), hier also bis 31.3.2026. Bei Nachholung im April besteht ein Passivierungsverbot (§ 249 Abs. 2 S. 1 HGB), das über die Maßgeblichkeit auch steuerlich gilt (R 5.7 Abs. 11 EStR). Eine Außenverpflichtung besteht nicht.
Erst antworten, dann Begründung sehen - 4Klausurfrage · eigene Seite
Einem Mitarbeiter, der seit sieben Jahren im Betrieb ist, wurde schriftlich eine Prämie zum 25-jährigen Dienstjubiläum zugesagt. Wie ist zum Stichtag zu verfahren?
Handelsrechtlich ist die Jubiläumszusage eine ungewisse Verbindlichkeit → Passivierungspflicht (§ 249 Abs. 1 S. 1 HGB; R 5.7 Abs. 2 EStR). Steuerlich verlangt § 5 Abs. 4 EStG u. a., dass das Dienstverhältnis mindestens zehn Jahre bestanden hat; nach sieben Jahren ist die Rückstellung daher steuerlich (noch) unzulässig.
Erst antworten, dann Begründung sehen - 5Prüferfrage · eigene Seite
Wie werden drohende Verluste aus schwebenden Geschäften in Handels- und Steuerbilanz behandelt?
- Schwebendes Geschäft: gegenseitiger Vertrag, noch nicht voll erfüllt (R 5.7 Abs. 7 EStR)
- Verpflichtungsüberschuss als Bewertungsmaßstab (§ 249 Abs. 1 S. 1 HGB)
- HB: Passivierungspflicht nach § 249 Abs. 1 S. 1 HGB
- StB: Verbot nach § 5 Abs. 4a S. 1 EStG, Ausnahme Bewertungseinheiten
- Folge: Abweichung HB/StB; latente Steuern nach § 274 HGB prüfen
Typische Nachfrage: Was geschieht steuerlich mit dem Verlust, wenn die Ware nach dem Stichtag geliefert wird?
Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.
Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.
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