§ 103 BewGSchulden und sonstige Abzüge
(1) Schulden und sonstige Abzüge, die nach § 95 Abs. 1 zum Betriebsvermögen gehören, werden vorbehaltlich des Absatzes 3 berücksichtigt, soweit sie mit der Gesamtheit oder einzelnen Teilen des Betriebsvermögens im Sinne dieses Gesetzes in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.
(2) Weist ein Gesellschafter in der Steuerbilanz Gewinnansprüche gegen eine von ihm beherrschte Gesellschaft aus, ist bei dieser ein Schuldposten in entsprechender Höhe abzuziehen.
(3) Rücklagen sind nur insoweit abzugsfähig, als ihr Abzug bei der Bewertung des Betriebsvermögens für Zwecke der Erbschaftsteuer durch Gesetz ausdrücklich zugelassen ist.
Amtlicher Wortlaut nach gesetze-im-internet.de (amtliches Werk, § 5 UrhG), Neugefasst durch Bek. v. 1.2.1991 I 230. Abgerufen am 13.10.2026. Keine Rechtsberatung.
Verwaltungsanweisungen zu § 103 BewG
Wie die Finanzverwaltung die Vorschrift auslegt – Richtlinien, Hinweise und Anwendungserlasse. Für die Gerichte nicht bindend, in der Prüfung aber der übliche Maßstab.
- R B 103.1 ErbStRRichtlinieSchulden und sonstige Abzüge bei bilanzierenden Gewerbetreibenden und freiberuflich Tätigen
(1) Bei bilanzierenden Gewerbetreibenden und freiberuflich Tätigen (§ 4 Absatz 1 oder § 5 EStG) sind die Schulden und sonstigen passiven Ansätze, vorbehaltlich Absatz 2, dem Grunde nach zu berücksichtigen (§ 103 Absatz…
- R B 103.2 ErbStRRichtlinieSchulden und sonstige Abzüge bei nichtbilanzierenden Gewerbetreibenden und freiberuflich Tätigen
(1) ¹Bei nicht bilanzierenden Gewerbetreibenden und freiberuflich Tätigen sind Schulden und sonstige Abzüge nur zu berücksichtigen, wenn sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Gesamtheit oder mit einzelnen Teilen…
- R B 103.3 ErbStRRichtlinieSchulden im Zusammenhang mit Grundstücken
Schulden, die mit einem Betriebsgrundstück ( R B 99) in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, sind abzuziehen, soweit sie bei der steuerlichen Gewinnermittlung zum Betriebsvermögen gehören.
- H B 103.1 (Ansatz von Schulden) ErbStHHinweisAnsatz von Schulden
Schulden können nur angesetzt werden, wenn der Aktivposten, mit dem sie zusammenhängen, als Wirtschaftsgut zu erfassen ist ( BFH vom 15.3.2000 II R 15/98, BStBl II S. 588).
- H B 103.2 (Darlehen unter Angehörigen) ErbStHHinweisDarlehen unter Angehörigen
BMF-Schreiben vom 23.12.2010 (BStBl I 2011 S. 37), geändert durch BMF-Schreiben vom 29.4.2014 (BStBl I S. 809)
- H B 103.2 (Sachleistungsansprüche auf Grundbesitz) ErbStHHinweisSachleistungsansprüche auf Grundbesitz
BFH vom 10.4.1991 II R 118/86, BStBl II S. 620, vom 26.6.1991 II R 117/87, BStBl II S. 749, und vom 15.10.1997 II R 68/95, BStBl II S. 820 H E 12.2
- H B 103.2 (Wirtschaftlicher Zusammenhang mit Betriebsvermögen) ErbStHHinweisWirtschaftlicher Zusammenhang mit Betriebsvermögen
BFH vom 18.12.1990 VIII R 1/88, BStBl 1991 II S. 911
- H B 103.2 (Zuordnung einer Verbindlichkeit zum Betriebsvermögen) ErbStHHinweisZuordnung einer Verbindlichkeit zum Betriebsvermögen
R 4.2 Absatz 15 EStR
Rechtsprechung des BFH zu § 103 BewG
3 Entscheidungen des Bundesfinanzhofs seit 2010 zitieren die Vorschrift. Amtlich veröffentlichte Entscheidungen zuerst.
- BFH, Urteil vom 27.09.2017, II R 15/15BStBl/amtlich
Die zukünftige ertragsteuerrechtliche Belastung aufgrund einer im Bewertungszeitpunkt lediglich beabsichtigten, aber noch nicht beschlossenen Liquidation der Kapitalgesellschaft ist bei der Ermittlung des Substanzwerts als Mindestwert nicht wertmindernd zu…
- BFH, Urteil vom 09.11.2016, II R 65/14BStBl/amtlich
Der von Bausparkassen gebildete "Fonds zur bauspartechnischen Absicherung" war bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens nicht abziehbar .
- BFH, Urteil vom 19.07.2012, II R 5/10NV
1. NV: Ein fehlerhafter Wertfortschreibungsbescheid kann ausnahmsweise in einen Nachfeststellungsbescheid umgedeutet werden, wenn beide Bescheide dieselben Feststellungen treffen und sich lediglich in ihrer Bezeichnung unterscheiden. 2. NV: Schulden, die in…
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche