H B 103.2 (Sachleistungsansprüche auf Grundbesitz) ErbStH
Aus dem amtlichen WortlautBFH vom 10.4.1991 II R 118/86, BStBl II S. 620, vom 26.6.1991 II R 117/87, BStBl II S. 749, und vom 15.10.1997 II R 68/95, BStBl II S. 820 H E 12.2
Amtlicher Wortlaut
> BFH vom 10.4.1991 II R 118/86, BStBl II S. 620, vom 26.6.1991 II R 117/87, BStBl II S. 749, und vom 15.10.1997 II R 68/95, BStBl II S. 820
> H E 12.2
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 103 BewG – Schulden und sonstige Abzüge
(1) Schulden und sonstige Abzüge, die nach § 95 Abs. 1 zum Betriebsvermögen gehören, werden vorbehaltlich des Absatzes 3 berücksichtigt, soweit sie mit der Gesamtheit oder einzelnen Teilen des Betriebsvermögens im Sinne dieses Gesetzes in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. (2) Weist ein Gesellschafter in der Steuerbilanz Gewinnansprüche gegen eine von ihm beherrschte Gesellschaft aus, ist bei dieser ein Schuldposten in entsprechender Höhe abzuziehen. (3) Rücklagen sind nur insoweit abzugsfähig, als ihr Abzug bei der Bewertung des Betriebsvermögens für Zwecke der Erbschaftsteuer durch…
§ 103 BewG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 103 BewG
- R B 103.1 ErbStR – Schulden und sonstige Abzüge bei bilanzierenden Gewerbetreibenden und freiberuflich TätigenErbStH
- R B 103.2 ErbStR – Schulden und sonstige Abzüge bei nichtbilanzierenden Gewerbetreibenden und freiberuflich TätigenErbStH
- R B 103.3 ErbStR – Schulden im Zusammenhang mit GrundstückenErbStH
- H B 103.1 (Ansatz von Schulden) ErbStH – Ansatz von SchuldenErbStH
- H B 103.2 (Darlehen unter Angehörigen) ErbStH – Darlehen unter AngehörigenErbStH
- H B 103.2 (Wirtschaftlicher Zusammenhang mit Betriebsvermögen) ErbStH – Wirtschaftlicher Zusammenhang mit BetriebsvermögenErbStH
- H B 103.2 (Zuordnung einer Verbindlichkeit zum Betriebsvermögen) ErbStH – Zuordnung einer Verbindlichkeit zum BetriebsvermögenErbStH
BFH-Rechtsprechung zu § 103 BewG
- BFH, Urteil vom 27.09.2017, II R 15/15Die zukünftige ertragsteuerrechtliche Belastung aufgrund einer im Bewertungszeitpunkt lediglich beabsichtigten, aber noch nicht beschlossenen Liquidation der Kapitalgesellschaft ist bei der Ermittlung des Substanzwerts…
- BFH, Urteil vom 09.11.2016, II R 65/14Der von Bausparkassen gebildete "Fonds zur bauspartechnischen Absicherung" war bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens nicht abziehbar .
- BFH, Urteil vom 19.07.2012, II R 5/101. NV: Ein fehlerhafter Wertfortschreibungsbescheid kann ausnahmsweise in einen Nachfeststellungsbescheid umgedeutet werden, wenn beide Bescheide dieselben Feststellungen treffen und sich lediglich in ihrer Bezeichnung…
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche