Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH) · Fassung 2020

H B 103.2 (Sachleistungsansprüche auf Grundbesitz) ErbStH

Sachleistungsansprüche auf GrundbesitzHinweis der Finanzverwaltung zu § 103 BewG – Fassung 2020.

Aus dem amtlichen WortlautBFH vom 10.4.1991 II R 118/86, BStBl II S. 620, vom 26.6.1991 II R 117/87, BStBl II S. 749, und vom 15.10.1997 II R 68/95, BStBl II S. 820 H E 12.2

Amtlicher Wortlaut

> BFH vom 10.4.1991 II R 118/86, BStBl II S. 620, vom 26.6.1991 II R 117/87, BStBl II S. 749, und vom 15.10.1997 II R 68/95, BStBl II S. 820

> H E 12.2

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 103 BewG – Schulden und sonstige Abzüge

(1) Schulden und sonstige Abzüge, die nach § 95 Abs. 1 zum Betriebsvermögen gehören, werden vorbehaltlich des Absatzes 3 berücksichtigt, soweit sie mit der Gesamtheit oder einzelnen Teilen des Betriebsvermögens im Sinne dieses Gesetzes in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. (2) Weist ein Gesellschafter in der Steuerbilanz Gewinnansprüche gegen eine von ihm beherrschte Gesellschaft aus, ist bei dieser ein Schuldposten in entsprechender Höhe abzuziehen. (3) Rücklagen sind nur insoweit abzugsfähig, als ihr Abzug bei der Bewertung des Betriebsvermögens für Zwecke der Erbschaftsteuer durch…

§ 103 BewG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 103 BewG

BFH-Rechtsprechung zu § 103 BewG

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