BFH, Urteil vom 19.07.2012 – II R 5/10
Aus dem Leitsatz
1. NV: Ein fehlerhafter Wertfortschreibungsbescheid kann ausnahmsweise in einen Nachfeststellungsbescheid umgedeutet werden, wenn beide Bescheide dieselben Feststellungen treffen und sich lediglich in ihrer Bezeichnung unterscheiden.
Leitsatz
- NV: Ein fehlerhafter Wertfortschreibungsbescheid kann ausnahmsweise in einen Nachfeststellungsbescheid umgedeutet werden, wenn beide Bescheide dieselben Feststellungen treffen und sich lediglich in ihrer Bezeichnung unterscheiden.
- NV: Schulden, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Wirtschaftsgütern stehen, die zu einer ausländischen Betriebsstätte gehören und deshalb von der Vermögensteuer befreit sind, sind bei der Feststellung des Einheitswerts des Betriebsvermögens nicht abzuziehen.
- NV: Wirtschaftsgüter, die im Eigentum eines beteiligten Gesellschafter stehen und dem Betrieb der atypisch stillen Gesellschaft oder der Mitunternehmerstellung des Gesellschafters dienen, sind bei der Aufteilung des Einheitswerts den jeweiligen Eigentümergesellschaftern vorab als Sonderbetriebsvermögen zuzurechnen.
- NV: § 50d Abs. 10 EStG lässt die Zurechnung von Wirtschaftsgütern im Rahmen der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens unberührt.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Nürnberg, 3. Dezember 2009, Az: IV 322/2005, Urteil; vorgehend BFH, 7. Oktober 2005, Az: II B 94/04, Beschluss; vorgehend FG Nürnberg, 13. Mai 2004, Az: IV 171/2002, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 128 Abs. 1 AOUmdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsakts
- § 97 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 BewGBetriebsvermögen von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen
- § 103 Abs. 1 BewGSchulden und sonstige Abzüge
- § 50d Abs. 10 EStGAnwendung von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
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Ein in Deutschland ansässiger Arbeitnehmer wird für vier Monate von seinem deutschen Arbeitgeber nach Frankreich entsandt. Wo wird der Arbeitslohn besteuert?
- Grundsätzlich hat der Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht; wird die Arbeit im anderen Staat ausgeübt, darf dieser die dafür bezogene Vergütung besteuern (Arbeitsortprinzip, Art. 15 Abs. 1 OECD-MA).
- Rückfall an den Ansässigkeitsstaat (183-Tage-Regel), wenn der Arbeitnehmer sich nicht länger als 183 Tage im Tätigkeitsstaat aufhält, der Arbeitgeber nicht im Tätigkeitsstaat ansässig ist und der Lohn nicht von einer dortigen Betriebsstätte getragen wird (Art. 15 Abs. 2 OECD-MA).
- Bei Erfüllung aller Voraussetzungen besteuert Deutschland den Arbeitslohn; bei Freistellung wäre der Progressionsvorbehalt zu beachten (§ 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG).
- Besonderheiten einzelner DBA (Zeitraum, Grenzgängerregelungen) und die Nachweisanforderungen nach § 50d Abs. 8 EStG sind zu prüfen.
Typische Nachfrage: Wie wird der Arbeitslohn bei teilweiser Tätigkeit im Ausland aufgeteilt?
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