2. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Urteil vom 19.10.2016 – II R 44/12

Zurückweisung einer im EU-Ausland niedergelassenen Steuerberatungsgesellschaft wegen geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen für inländische Steuerpflichtige - Einordnung einer Klageart
ECLI: DE:BFH:2016:U.191016.IIR44.12.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. Eine Zurückweisung nach § 80 Abs. 5 AO ist bei einer unbefugten geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen unabhängig davon gerechtfertigt, ob die hilfeleistende Person oder Vereinigung als Bevollmächtigte oder --wegen fehlender Vollmacht-- als Beistand tätig geworden ist.

Leitsatz

  1. Eine Zurückweisung nach § 80 Abs. 5 AO ist bei einer unbefugten geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen unabhängig davon gerechtfertigt, ob die hilfeleistende Person oder Vereinigung als Bevollmächtigte oder --wegen fehlender Vollmacht-- als Beistand tätig geworden ist.
  2. Steuerberatungsgesellschaften, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU niedergelassen sind, sind nach § 3a StBerG unter den im Einzelnen festgelegten Voraussetzungen zu einer vorübergehenden und gelegentlichen Hilfeleistung in Steuersachen "auf" deutschem Gebiet befugt. § 3a StBerG erfasst nicht grenzüberschreitende Dienstleistungen ohne physischen Grenzübertritt der für die Steuerberatungsgesellschaft handelnden Personen.
  3. Eine in einem anderen Mitgliedstaat ansässige oder niedergelassene Steuerberatungsgesellschaft bedarf zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen einer Befugnis nach den nationalen Vorschriften, wenn sie auch in Deutschland niedergelassen ist. Hierfür reicht es aus, dass sie in stabiler und kontinuierlicher Weise "in" Deutschland tätig wird, indem sie sich von einem hier befindlichen Berufsdomizil aus an inländische Steuerpflichtige wendet.
  4. Ist eine in einem anderen Mitgliedstaat ansässige oder niedergelassene Steuerberatungsgesellschaft nicht in Deutschland niedergelassen, kann sie aufgrund der unionsrechtlich gewährleisteten Dienstleistungsfreiheit zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen für inländische Steuerpflichtige befugt sein.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 19. Juli 2012 6 K 152/12 aufgehoben, soweit es den Bescheid des Beklagten vom 12. März 2012 über die Zurückweisung der Klägerin als Bevollmächtigte betrifft. Die Sache wird insoweit an das Niedersächsische Finanzgericht zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 19. Juli 2012, Az: 6 K 152/12, Urteil; vorgehend BFH, 20. Mai 2014, Az: II R 44/12, EuGH-Vorlage; vorgehend EuGH, 17. Dezember 2015, Az: C-342/12, Urteil; nachgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 14. September 2017, Az: 6 K 438/16, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 80 Abs. 4 AOBevollmächtigte und Beistände
  • § 2 StBerGGeschäftsmäßige Hilfeleistung
  • § 3 StBerGBefugnis zu unbeschränkter Hilfeleistung in Steuersachen
  • § 3a Abs. 1 StBerGBefugnis zu vorübergehender und gelegentlicher Hilfeleistung in Steuersachen
  • § 32 StBerGSteuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften
  • § 49 StBerGBerufsausübungsgesellschaften
  • Art. 49 AEUV
  • Art. 54 AEUV
  • Art. 56 AEUV
  • Art. 57 AEUV
  • Art. 62 AEUV
  • Art. 1 EGRL 32/2000
  • Art. 2 EGRL 31/2000
  • Art. 3 EGRL 31/2000
  • Art. 5 EGRL 36/2005
  • Art. 16 EGRL 123/2006
  • § 40 FGOKlagearten, Klagebefugnis, Klagevoraussetzungen, Klageverzicht
  • § 3a Abs. 2 StBerGBefugnis zu vorübergehender und gelegentlicher Hilfeleistung in Steuersachen
  • § 80 Abs. 5 AOBevollmächtigte und Beistände
  • § 128 AOUmdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsakts

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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    Prüferfrage · eigene Seite

    Frau Kandidatin, ein Mandant fragt Sie, ob sein Bekannter, ein Bilanzbuchhalter ohne Bestellung, ihm die Einkommensteuererklärung machen darf. Wer ist denn eigentlich zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt?

    • Hilfeleistung in Steuersachen darf geschäftsmäßig nur von Personen und Vereinigungen ausgeübt werden, die hierzu befugt sind (§ 2 StBerG).
    • Unbeschränkt befugt sind Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer sowie entsprechende Berufsausübungsgesellschaften (§ 3 StBerG).
    • Beschränkte Befugnisse nach den §§ 4 bis 4e StBerG, z. B. Lohnsteuerhilfevereine im Rahmen ihrer Befugnis (§ 4 StBerG); ferner vorübergehende und gelegentliche Hilfeleistung durch EU/EWR-Berufsangehörige (§ 3a StBerG).
    • Unentgeltliche geschäftsmäßige Hilfeleistung ist erlaubt (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 StBerG), außerhalb des Angehörigenkreises (§ 15 AO) aber nur durch oder unter Anleitung einer besonders qualifizierten Person (§ 6 Abs. 2 StBerG); die entgeltliche Erstellung der Steuererklärung durch den Bilanzbuchhalter ist unzulässig, ihm sind nur die in § 6 Abs. 1 Nr. 1 StBerG genannten Tätigkeiten erlaubt (u. a. Buchen laufender Geschäftsvorfälle, laufende Lohnabrechnung, Lohnsteuer-Anmeldung).
    Typische Nachfrage: Welche Folgen hat eine unerlaubte Hilfeleistung in Steuersachen?
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