Steuerberatungsgesetz (StBerG)

§ 4 StBerGLohnsteuerhilfevereine

(1) Lohnsteuerhilfevereine sind vorbehaltlich des Absatzes 3 befugt, ihren Mitgliedern geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen zu leisten, wenn die Mitglieder Einkünfte erzielen aus

1. nichtselbständiger Arbeit,

2. wiederkehrenden Bezügen nach § 22 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes,

3. Unterhaltsleistungen nach § 22 Nummer 1a des Einkommensteuergesetzes oder

4. Leistungen nach § 22 Nummer 5 des Einkommensteuergesetzes.

(2) Lohnsteuerhilfevereine sind zudem vorbehaltlich des Absatzes 3 zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt, wenn das Mitglied neben den in Absatz 1 genannten Einkunftsarten weitere Einkünfte erzielt und diese im Veranlagungsverfahren zu erklären sind oder auf Grund eines Antrags der steuerpflichtigen Person erklärt werden.

(3) Lohnsteuerhilfevereine sind nicht zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt, wenn das Mitglied Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit erzielt oder umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausführt. Satz 1 gilt nicht, wenn die den Einkünften zugrundeliegenden Einnahmen nach § 3 Nummer 12, 26, 26a, 26b oder 72 des Einkommensteuergesetzes in voller Höhe steuerfrei sind.

(4) Die Befugnis von Lohnsteuerhilfevereinen ist auf die Hilfeleistung bei der Einkommensteuer und ihren Zuschlagsteuern beschränkt. Abweichend davon besteht in den Fällen des Absatzes 1 auch die Befugnis zur Hilfeleistung

1. bei Arbeitgeberaufgaben, die mit Kinderbetreuungskosten im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 5 des Einkommensteuergesetzes zusammenhängen,

2. bei Arbeitgeberaufgaben, die mit haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen im Sinne des § 35a des Einkommensteuergesetzes zusammenhängen,

3. beim Familienleistungsausgleich im Sinne des Einkommensteuergesetzes und

4. bei sonstigen Zulagen und Prämien, auf die die Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden sind.

Amtlicher Wortlaut nach gesetze-im-internet.de (amtliches Werk, § 5 UrhG), Neugefasst durch Bek. v. 4.11.1975 I 2735. Abgerufen am 13.10.2026. Keine Rechtsberatung.

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Können Sie § 4 StBerG anwenden?

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  1. 1
    Prüferfrage · eigene Seite

    Frau Kandidatin, ein Mandant fragt Sie, ob sein Bekannter, ein Bilanzbuchhalter ohne Bestellung, ihm die Einkommensteuererklärung machen darf. Wer ist denn eigentlich zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt?

    • Hilfeleistung in Steuersachen darf geschäftsmäßig nur von Personen und Vereinigungen ausgeübt werden, die hierzu befugt sind (§ 2 StBerG).
    • Unbeschränkt befugt sind Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer sowie entsprechende Berufsausübungsgesellschaften (§ 3 StBerG).
    • Beschränkte Befugnisse nach den §§ 4 bis 4e StBerG, z. B. Lohnsteuerhilfevereine im Rahmen ihrer Befugnis (§ 4 StBerG); ferner vorübergehende und gelegentliche Hilfeleistung durch EU/EWR-Berufsangehörige (§ 3a StBerG).
    • Unentgeltliche geschäftsmäßige Hilfeleistung ist erlaubt (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 StBerG), außerhalb des Angehörigenkreises (§ 15 AO) aber nur durch oder unter Anleitung einer besonders qualifizierten Person (§ 6 Abs. 2 StBerG); die entgeltliche Erstellung der Steuererklärung durch den Bilanzbuchhalter ist unzulässig, ihm sind nur die in § 6 Abs. 1 Nr. 1 StBerG genannten Tätigkeiten erlaubt (u. a. Buchen laufender Geschäftsvorfälle, laufende Lohnabrechnung, Lohnsteuer-Anmeldung).
    Typische Nachfrage: Welche Folgen hat eine unerlaubte Hilfeleistung in Steuersachen?
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Rechtsprechung des BFH zu § 4 StBerG

6 Entscheidungen des Bundesfinanzhofs seit 2010 zitieren die Vorschrift. Amtlich veröffentlichte Entscheidungen zuerst.

BMF-Schreiben zu § 4 StBerG

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