BFH, Beschluss vom 02.12.2020 – VII R 14/20
Aus dem Leitsatz
NV: Eine in einem anderen Mitgliedstaat ansässige, nicht in Deutschland niedergelassene und nicht nach § 32 Abs. 3, §§ 49 ff. StBerG anerkannte Steuerberatungsgesellschaft, die unter Berufung auf die Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) grenzüberschreitende Beratungsleistungen für inländische Steuerpflichtige erbringen will, muss nachweisen, dass sich…
Leitsatz
NV: Eine in einem anderen Mitgliedstaat ansässige, nicht in Deutschland niedergelassene und nicht nach § 32 Abs. 3, §§ 49 ff. StBerG anerkannte Steuerberatungsgesellschaft, die unter Berufung auf die Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) grenzüberschreitende Beratungsleistungen für inländische Steuerpflichtige erbringen will, muss nachweisen, dass sich ihre Tätigkeit nicht ausschließlich auf solche grenzüberschreitenden Beratungsleistungen für inländische Steuerpflichtige beschränkt, sondern dass sie auch in dem Mitgliedstaat, in dem sie ansässig ist, gegenüber den dort ansässigen Steuerpflichtigen vergleichbare Dienstleistungen erbringt (Anschluss an BFH-Urteil vom 19.10.2016 - II R 44/12, BFHE 255, 367, BStBl II 2017, 797).
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 12.02.2020 - 7 K 815/14 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Köln, 12. Februar 2020, Az: 7 K 815/14, Urteil; nachgehend BFH, 15. Juli 2021, Az: VII S 18/21, Beschluss
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 80 Abs. 7 AOBevollmächtigte und Beistände
- § 80 Abs. 5 AOBevollmächtigte und Beistände
- § 3 StBerGBefugnis zu unbeschränkter Hilfeleistung in Steuersachen
- § 3a StBerGBefugnis zu vorübergehender und gelegentlicher Hilfeleistung in Steuersachen
- § 4 StBerGLohnsteuerhilfevereine
- Art. 56 AEUV
- Art. 267 AEUV
- Art. 5 EGRL 36/2005
- Art. 16 Abs. 1 EGRL 123/2006
- Art. 16 Abs. 2 EGRL 123/2006
- § 90 Abs. 2 AOMitwirkungspflichten der Beteiligten
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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- 1Prüferfrage · eigene Seite
Frau Kandidatin, ein Mandant fragt Sie, ob sein Bekannter, ein Bilanzbuchhalter ohne Bestellung, ihm die Einkommensteuererklärung machen darf. Wer ist denn eigentlich zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt?
- Hilfeleistung in Steuersachen darf geschäftsmäßig nur von Personen und Vereinigungen ausgeübt werden, die hierzu befugt sind (§ 2 StBerG).
- Unbeschränkt befugt sind Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer sowie entsprechende Berufsausübungsgesellschaften (§ 3 StBerG).
- Beschränkte Befugnisse nach den §§ 4 bis 4e StBerG, z. B. Lohnsteuerhilfevereine im Rahmen ihrer Befugnis (§ 4 StBerG); ferner vorübergehende und gelegentliche Hilfeleistung durch EU/EWR-Berufsangehörige (§ 3a StBerG).
- Unentgeltliche geschäftsmäßige Hilfeleistung ist erlaubt (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 StBerG), außerhalb des Angehörigenkreises (§ 15 AO) aber nur durch oder unter Anleitung einer besonders qualifizierten Person (§ 6 Abs. 2 StBerG); die entgeltliche Erstellung der Steuererklärung durch den Bilanzbuchhalter ist unzulässig, ihm sind nur die in § 6 Abs. 1 Nr. 1 StBerG genannten Tätigkeiten erlaubt (u. a. Buchen laufender Geschäftsvorfälle, laufende Lohnabrechnung, Lohnsteuer-Anmeldung).
Typische Nachfrage: Welche Folgen hat eine unerlaubte Hilfeleistung in Steuersachen?
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