BFH, Urteil vom 07.05.2024 – IX R 21/22
Aus dem Leitsatz
1. Der Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über einen Antrag auf Einsicht in eine Steuerakte außerhalb eines finanzgerichtlichen Verfahrens besteht nicht, wenn der Steuerpflichtige für den betroffenen Besteuerungszeitraum bereits bestandskräftig veranlagt wurde und die Einsichtnahme der Verfolgung steuerverfahrensfremder Zwecke dienen soll (hier…
Leitsatz
- Der Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über einen Antrag auf Einsicht in eine Steuerakte außerhalb eines finanzgerichtlichen Verfahrens besteht nicht, wenn der Steuerpflichtige für den betroffenen Besteuerungszeitraum bereits bestandskräftig veranlagt wurde und die Einsichtnahme der Verfolgung steuerverfahrensfremder Zwecke dienen soll (hier: Prüfung eines Schadenersatzanspruchs gegen den ehemaligen Steuerberater).
- Der Anspruch auf Auskunftserteilung über die Verarbeitung von personenbezogenen Daten gemäß Art. 15 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) wird nicht nach Art. 23 Abs. 1 Buchst. i DSGVO i.V.m. § 32c Abs. 1 Nr. 1, § 32b Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) ausgeschlossen, wenn hierdurch auch Daten berührt werden, die dem (ehemaligen) Steuerberater der betroffenen Person zuzuordnen sind, allerdings aus einer Erklärung stammen, die der Steuerberater als deren Vertreter im Sinne von § 80 Abs. 1 Satz 1 AO übermittelt hat.
- Gesetzliche Aufbewahrungsvorschriften für Steuerakten der Finanzverwaltung bestehen nicht, sodass ein Auskunftsrecht über darin enthaltene personenbezogene Daten nicht nach Art. 23 Abs. 1 Buchst. i DSGVO i.V.m. § 32c Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a AO ausgeschlossen ist.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 18.03.2022 - 7 K 11127/18 insoweit aufgehoben, als der Beklagte verpflichtet wurde, Einsicht in die Einkommensteuerakte des Veranlagungszeitraums 2015 zu gewähren. Insoweit wird die Klage abgewiesen. Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Beteiligten je zur Hälfte zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 18. März 2022, Az: 7 K 11127/18, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 30 Abs. 2 Nr. 1 AOSteuergeheimnis
- § 32b Abs. 1 Nr. 2 AOInformationspflicht der Finanzbehörde, wenn personenbezogene Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden
- § 32c Abs. 1 Nr. 1 AOAuskunftsrecht der betroffenen Person
- § 32c Abs. 1 Nr. 2 AOAuskunftsrecht der betroffenen Person
- § 32c Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a AOAuskunftsrecht der betroffenen Person
- § 80 Abs. 1 S. 1 AOBevollmächtigte und Beistände
- § 91 Abs. 1 AOAnhörung Beteiligter
- Art. 2 Abs. 2 Buchst. a EUV
- Art. 15 Abs. 1 EUV
- Art. 15 Abs. 3 S. 1 EUV
- Art. 15 Abs. 4 EUV
- Art. 23 Abs. 1 Buchst. i EUV
- § 242 BGBLeistung nach Treu und Glauben
- Art. 19 Abs. 4 GG
- Art. 20 Abs. 3 GG
- Art. 41 Abs. 1 EUGrdRCh
- Art. 41 Abs. 2 EUGrdRCh
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