7. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Beschluss vom 30.03.2021 – VII B 62/20

Einstweiliger Rechtsschutz gegen Verfahrenshandlungen - Verbindung von Einspruchsverfahren nicht isoliert angreifbar - Steuergeheimnis bei der gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung
ECLI: DE:BFH:2021:B.300321.VIIB62.20.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. Die Verbindung von Einspruchsverfahren stellt eine Verfahrenshandlung dar, die grundsätzlich nicht isoliert angefochten werden kann. Auf die Frage, ob die Verbindung als Verwaltungsakt einzuordnen ist oder nicht, kommt es insoweit nicht an.

Leitsatz

  1. Die Verbindung von Einspruchsverfahren stellt eine Verfahrenshandlung dar, die grundsätzlich nicht isoliert angefochten werden kann. Auf die Frage, ob die Verbindung als Verwaltungsakt einzuordnen ist oder nicht, kommt es insoweit nicht an.
  2. Das Steuergeheimnis steht der Offenbarung steuerlicher Verhältnisse eines Beteiligten im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen regelmäßig auch dann nicht entgegen, wenn bereits streitig ist, ob überhaupt die Voraussetzungen für die Durchführung eines solchen Feststellungsverfahrens (hier: Vorliegen einer GbR) gegeben sind.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Hessischen Finanzgerichts vom 02.03.2020 - 7 V 1191/19 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Hessisches Finanzgericht, 2. März 2020, Az: 7 V 1191/19, Beschluss

Zitierte Normen

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