9. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Urteil vom 15.07.2025 – IX R 25/24

Akteneinsicht und Auskunft über den Inhalt einer anonymen Anzeige
ECLI: DE:BFH:2025:U.150725.IXR25.24.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. Das Interesse eines Steuerpflichtigen auf Kenntnisnahme einer gegen ihn gerichteten, in den Steuerakten der Finanzbehörde befindlichen anonymen Anzeige ist im Rahmen der behördlichen Ermessensentscheidung über den Antrag auf Akteneinsicht gegen die kollidierenden Geheimhaltungsinteressen des Anzeigeerstatters und der Finanzbehörde abzuwägen.

Leitsatz

  1. Das Interesse eines Steuerpflichtigen auf Kenntnisnahme einer gegen ihn gerichteten, in den Steuerakten der Finanzbehörde befindlichen anonymen Anzeige ist im Rahmen der behördlichen Ermessensentscheidung über den Antrag auf Akteneinsicht gegen die kollidierenden Geheimhaltungsinteressen des Anzeigeerstatters und der Finanzbehörde abzuwägen.
  2. Beinhaltet eine anonyme Anzeige Informationen, die einen Steuerpflichtigen persönlich betreffen, liegen für ihn insoweit personenbezogene Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 1 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vor, die grundsätzlich vom Tatbestand des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs gemäß Art. 15 Abs. 1 DSGVO erfasst sind.
  3. Der auf Art. 23 Abs. 1 DSGVO beruhende Ausschluss des Auskunftsanspruchs nach § 32c Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) ist mit Unionsrecht vereinbar.
  4. Eine Finanzbehörde muss über den Inhalt einer ihr vorliegenden anonymen Anzeige gegenüber dem betroffenen Steuerpflichtigen keine Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO erteilen, wenn das Geheimhaltungsinteresse der Behörde zum Zwecke der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie der aus § 30 AO herrührende Identitätsschutz des Anzeigeerstatters im Einzelfall höher wiegen als das Informationsinteresse des Steuerpflichtigen.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 25.09.2024 - 16 K 16096/23 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 25. September 2024, Az: 16 K 16096/23, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 6 Abs. 2 AOBehörden, öffentliche und nicht-öffentliche Stellen, Finanzbehörden
  • § 30 AOSteuergeheimnis
  • § 32a Abs. 1 AOInformationspflicht der Finanzbehörde bei Erhebung personenbezogener Daten bei betroffenen Personen
  • § 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. a AOInformationspflicht der Finanzbehörde, wenn personenbezogene Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden
  • § 32b Abs. 1 Nr. 2 AOInformationspflicht der Finanzbehörde, wenn personenbezogene Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden
  • § 32c Abs. 1 Nr. 1 AOAuskunftsrecht der betroffenen Person
  • § 32c Abs. 4 S. 1 AOAuskunftsrecht der betroffenen Person
  • Art. 4 Nr. 2 EUV
  • Art. 15 Abs. 1 EUV
  • Art. 15 Abs. 3 EUV
  • Art. 23 Abs. 1 Buchst. e EUV
  • Art. 23 Abs. 1 Buchst. i EUV
  • Art. 23 Abs. 2 EUV
  • Art. 8 Abs. 2 EUGrdRCh
  • Art. 52 Abs. 1 S. 1 EUGrdRCh

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