BFH, Urteil vom 08.07.2015 – X R 41/13
Aus dem Leitsatz
1. Voraussetzung für die Erlangung der Altersvorsorgezulage ist die Leistung eines Altersvorsorgebeitrags. Es reicht nicht aus, wenn lediglich Zinsen und Erträge des Vorsorgevermögens dem Altersvorsorgevertrag gutgeschrieben werden .
Leitsatz
- Voraussetzung für die Erlangung der Altersvorsorgezulage ist die Leistung eines Altersvorsorgebeitrags. Es reicht nicht aus, wenn lediglich Zinsen und Erträge des Vorsorgevermögens dem Altersvorsorgevertrag gutgeschrieben werden .
- Die Übertragung der Zuständigkeit zur Gewährung der Altersvorsorgezulage auf das Bundeszentralamt für Steuern und im Wege der Organleihe auf die Deutsche Rentenversicherung Bund, Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken .
- Die alleinige erstinstanzliche Zuständigkeit des FG Berlin-Brandenburg für Fragen der Gewährung der Altersvorsorgezulage verletzt nicht den Anspruch des Zulageberechtigten auf effektiven Rechtsschutz .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. Oktober 2013 10 K 14266/10 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 17. Oktober 2013, Az: 10 K 14266/10, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 79 EStGZulageberechtigte
- § 81 EStGZentrale Stelle
- § 82 Abs. 1 EStGAltersvorsorgebeiträge
- § 97 S. 1 EStGÜbertragbarkeit
- § 10a Abs. 1 EStGZusätzliche Altersvorsorge
- § 22 Nr. 5 EStGArten der sonstigen Einkünfte
- § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AltZertG
- § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 Buchst. a AltZertG
- § 1 Abs. 5 AltZertG
- § 11 Abs. 5 S. 1 AltvDV
- § 19 Abs. 1 AltvDV
- § 6 Abs. 2 Nr. 2 AOBehörden, öffentliche und nicht-öffentliche Stellen, Finanzbehörden
- § 6 Abs. 2 Nr. 7 AOBehörden, öffentliche und nicht-öffentliche Stellen, Finanzbehörden
- Art. 19 Abs. 4 GG
- Art. 103 Abs. 1 GG
- Art. 87 Abs. 2 GG
- Art. 87 Abs. 3 GG
- § 33 Abs. 1 Nr. 4 FGOFinanzrechtsweg
- § 38 FGOÖrtliche Zuständigkeit
- § 1 FVG
- § 5 Abs. 1 Nr. 18 FVG
- § 227 Abs. 1 ZPO
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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