BFH, Urteil vom 02.04.2025 – X R 6/22
Aus dem Leitsatz
Die Tilgung eines von dem Ehegatten des Zulageberechtigten aufgenommenen Darlehens ist keine nach § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes begünstigte wohnungswirtschaftliche Verwendung des in einem Altersvorsorgevertrag gebildeten geförderten Kapitals.
Leitsatz
Die Tilgung eines von dem Ehegatten des Zulageberechtigten aufgenommenen Darlehens ist keine nach § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes begünstigte wohnungswirtschaftliche Verwendung des in einem Altersvorsorgevertrag gebildeten geförderten Kapitals.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 21.04.2022 - 15 K 15132/21 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 21. April 2022, Az: 15 K 15132/21, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 10a EStGZusätzliche Altersvorsorge
- § 26 Abs. 1 EStGVeranlagung von Ehegatten
- § 79 EStGZulageberechtigte
- § 82 Abs. 1 S. 1 EStGAltersvorsorgebeiträge
- § 92a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Alt. 2 EStGVerwendung für eine selbst genutzte Wohnung
- § 92b EStGVerfahren bei Verwendung für eine selbst genutzte Wohnung
- § 93 Abs. 1 S. 1 EStGSchädliche Verwendung
- § 93 Abs. 1 S. 4 Buchst. a EStGSchädliche Verwendung
- § 93 Abs. 1 S. 4 Buchst. c EStGSchädliche Verwendung
- § 93 Abs. 1a EStGSchädliche Verwendung
- § 765 Abs. 1 BGBVertragstypische Pflichten bei der Bürgschaft
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