2. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Beschluss vom 21.04.2016 – II B 4/16

Berliner Zweitwohnungsteuer keine Verbrauchsteuer - leichtfertige Steuerverkürzung

Aus dem Leitsatz

Die Berliner Zweitwohnungsteuer ist keine Verbrauchsteuer i.S. von § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO.

Leitsatz

Die Berliner Zweitwohnungsteuer ist keine Verbrauchsteuer i.S. von § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 14. Dezember 2015 14 V 14213/15 aufgehoben. Die Vollziehung der nachfolgenden Steuerbescheide vom 14. Juli 2015 wird ab Fälligkeit bis einen Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung ausgesetzt:

  • Bescheid für 2003, 2004, 2005 über Zweitwohnungsteuer in vollem Umfang
  • Bescheid für 2006, 2007, 2008 über Zweitwohnungsteuer für die Jahre 2006 und 2007. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des finanzgerichtlichen Verfahrens haben der Antragsteller zu 72 % und der Antragsgegner zu 28 % zu tragen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben der Antragsteller zu 93 % und der Antragsgegner zu 7 % zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 14. Dezember 2015, Az: 14 V 14213/15, Beschluss

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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    Klausurfrage · eigene Seite

    Mandant M (Pflichtveranlagung) reicht seine Einkommensteuererklärung 2021 am 15.03.2023 ein. Wann endet die reguläre Festsetzungsfrist?

    Die ESt 2021 entsteht mit Ablauf des 31.12.2021 (§ 36 Abs. 1 EStG). Wegen der Erklärungspflicht greift die Anlaufhemmung (§ 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO): Beginn mit Ablauf des Abgabejahres 2023. Bei vier Jahren (§ 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO) endet die Frist mit Ablauf des 31.12.2027.

    Erst antworten, dann Begründung sehen
  2. 2
    Klausurfrage · eigene Seite

    Die Festsetzungsfrist endet mit Ablauf des 31.12.2025 (Mittwoch). Das FA gibt den Änderungsbescheid am 31.12.2025 zur Post; er gilt am 05.01.2026 als bekannt gegeben. Ist die Frist gewahrt?

    Nach § 169 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 Buchst. a AO genügt es, dass der Bescheid vor Ablauf der Frist den Bereich der zuständigen Behörde verlassen hat. Die Absendung am 31.12. reicht, weil die Frist erst um 24:00 Uhr endet. Die spätere Bekanntgabe ist unschädlich, sofern der Bescheid tatsächlich zugeht (AEAO zu § 169 Nr. 1).

    Erst antworten, dann Begründung sehen
  3. 3
    Prüferfrage · eigene Seite

    Wie wird die Festsetzungsfrist gewahrt, wenn der Bescheid erst kurz vor Jahresende ergeht?

    Typische Nachfrage: Was gilt, wenn der 31.12. auf einen Sonntag fällt?
  4. 4
    Wissensfrage · eigene Seite

    Regelmäßige Festsetzungsfrist für ESt, KSt, USt?

  5. 5
    Wissensfrage · eigene Seite

    Festsetzungsfrist für Verbrauchsteuern?

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