BFH, Urteil vom 14.05.2025 – VI R 17/23
Aus dem Leitsatz
1. Der Antrag auf Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) entfaltet keine anlaufhemmende Wirkung nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO), wenn er zusammen mit Abgabe der Steuererklärung nach Ablauf der Festsetzungsfrist des § 169 Abs. 2 AO gestellt wird.
Leitsatz
- Der Antrag auf Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) entfaltet keine anlaufhemmende Wirkung nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO), wenn er zusammen mit Abgabe der Steuererklärung nach Ablauf der Festsetzungsfrist des § 169 Abs. 2 AO gestellt wird.
- Kapitaleinkünfte, die dem besonderen Steuertarif nach § 32d Abs. 1 EStG aber nicht der Kapitalertragsteuer unterliegen, sind in die "positive Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte" im Sinne des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG einzubeziehen.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Revision der Kläger werden das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 20.07.2023 - 8 K 1062/22, die Einspruchsentscheidung vom 31.08.2022 und der Ablehnungsbescheid vom 21.01.2021 aufgehoben, soweit sie die Einkommensteuer 2015 betreffen. Der Beklagte wird verpflichtet, die Erblasserin für den Veranlagungszeitraum 2015 unter Vornahme einer Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes zur Einkommensteuer zu veranlagen. Die Revision der Kläger wegen Einkommensteuer 2014 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Kläger und der Beklagte jeweils zur Hälfte zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Nürnberg, 20. Juli 2023, Az: 8 K 1062/22, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 47 AOErlöschen
- § 149 Abs. 1 S. 1 AOAbgabe der Steuererklärungen
- § 169 Abs. 1 AOFestsetzungsfrist
- § 169 Abs. 2 AOFestsetzungsfrist
- § 170 Abs. 1 AOBeginn der Festsetzungsfrist
- § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AOBeginn der Festsetzungsfrist
- § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AOÄnderung von Steuerbescheiden auf Grund von Grundlagenbescheiden und bei rückwirkenden Ereignissen
- § 2 Abs. 5b EStGUmfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen
- § 19 EStGNichtselbständige Arbeit
- § 20 EStGKapitalvermögen
- § 25 Abs. 3 S. 1 EStGVeranlagungszeitraum, Steuererklärungspflicht
- § 32d Abs. 6 EStGGesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen
- § 43 Abs. 5 S. 1 EStGKapitalerträge mit Steuerabzug
- § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStGVeranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
- § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStGVeranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
- § 56 S. 1 Nr. 2 Buchst. b EStDVSteuererklärungspflicht
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
- Festsetzungsverjährung§ 47 AO, § 169 AO, § 170 AOSehr häufig geprüft
- Verspätungszuschlag, Zinsen & Säumniszuschläge§ 149 AORegelmäßig geprüft
- Grundlagen- & Folgebescheide, gesonderte Feststellung§ 175 AORegelmäßig geprüft
- Einkunftsarten & Einkünfteermittlung§ 2 EStGRegelmäßig geprüft
- Selbständige & nichtselbständige Arbeit§ 19 EStGRegelmäßig geprüft
- Kapitalvermögen & Abgeltungsteuer§ 20 EStG, § 32d EStGRegelmäßig geprüft
- Verdeckte Gewinnausschüttung§ 20 EStG, § 32d EStGSehr häufig geprüft
- Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften§ 20 EStGSehr häufig geprüft
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Arbeitnehmerin A (nur Arbeitslohn, keine Pflichtveranlagung) reicht ihre Erklärung 2022 am 15.01.2027 ein, um eine Erstattung zu erhalten. Wie ist die Rechtslage?
Bei der Antragsveranlagung (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG) besteht keine Erklärungspflicht, also keine Anlaufhemmung (AEAO zu § 170 Nr. 3). Die Frist beginnt mit Ablauf 2022 (§ 170 Abs. 1 AO) und endet mit Ablauf des 31.12.2026. § 171 Abs. 3 AO setzt einen Antrag vor Fristablauf voraus. Auch Erstattungsansprüche erlöschen durch Verjährung (§ 47 AO).
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Mandant M (Pflichtveranlagung) reicht seine Einkommensteuererklärung 2021 am 15.03.2023 ein. Wann endet die reguläre Festsetzungsfrist?
Die ESt 2021 entsteht mit Ablauf des 31.12.2021 (§ 36 Abs. 1 EStG). Wegen der Erklärungspflicht greift die Anlaufhemmung (§ 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO): Beginn mit Ablauf des Abgabejahres 2023. Bei vier Jahren (§ 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO) endet die Frist mit Ablauf des 31.12.2027.
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Die Festsetzungsfrist endet mit Ablauf des 31.12.2025 (Mittwoch). Das FA gibt den Änderungsbescheid am 31.12.2025 zur Post; er gilt am 05.01.2026 als bekannt gegeben. Ist die Frist gewahrt?
Nach § 169 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 Buchst. a AO genügt es, dass der Bescheid vor Ablauf der Frist den Bereich der zuständigen Behörde verlassen hat. Die Absendung am 31.12. reicht, weil die Frist erst um 24:00 Uhr endet. Die spätere Bekanntgabe ist unschädlich, sofern der Bescheid tatsächlich zugeht (AEAO zu § 169 Nr. 1).
Erst antworten, dann Begründung sehen - 4Prüferfrage · eigene Seite
Wie wird die Festsetzungsfrist gewahrt, wenn der Bescheid erst kurz vor Jahresende ergeht?
- Absendung genügt: Bescheid muss den Bereich der zuständigen Behörde vor Fristablauf verlassen haben (§ 169 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 Buchst. a AO).
- Bekanntgabe darf nach Fristende liegen, sofern der Bescheid tatsächlich zugeht (AEAO zu § 169 Nr. 1).
- Der Bescheid muss tatsächlich zugehen (AEAO zu § 169 Nr. 1).
- Liegt der Bescheid noch im Postausgang der Behörde, ist die Frist nicht gewahrt (§ 169 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 Buchst. a AO).
Typische Nachfrage: Was gilt, wenn der 31.12. auf einen Sonntag fällt? - 5Wissensfrage · eigene Seite
Regelmäßige Festsetzungsfrist für ESt, KSt, USt?
Vier Jahre (§ 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO).
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