BFH, Urteil vom 06.08.2024 – VII R 32/22
Aus dem Leitsatz
1. Ein Duldungsbescheid erledigt sich, wenn die dem Bescheid zugrunde liegenden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis durch Zahlung eines Dritten erlöschen. Eine gegen den Duldungsbescheid gerichtete Anfechtungsklage ist dann mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.
Leitsatz
- Ein Duldungsbescheid erledigt sich, wenn die dem Bescheid zugrunde liegenden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis durch Zahlung eines Dritten erlöschen. Eine gegen den Duldungsbescheid gerichtete Anfechtungsklage ist dann mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.
- Nach der Erledigung besteht ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 100 Abs. 1 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Duldungsbescheids, wenn eine Rückgewähr der Zahlung des Dritten begehrt wird.
- Die Pflicht zur Duldung der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen nach § 191 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 i.V.m. § 323 der Abgabenordnung entfällt nicht dadurch, dass dem Schuldner die Restschuldbefreiung nach § 300 Abs. 1 der Insolvenzordnung gewährt worden ist.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 23.08.2022 - 13 K 18/21 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 23. August 2022, Az: 13 K 18/21, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 47 AOErlöschen
- § 48 Abs. 1 AOLeistung durch Dritte, Haftung Dritter
- § 191 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 AOHaftungsbescheide, Duldungsbescheide
- § 218 Abs. 1 AOVerwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis
- § 322 Abs. 1 AOVerfahren
- § 323 AOVollstreckung gegen den Rechtsnachfolger
- § 49 InsOAbgesonderte Befriedigung aus unbeweglichen Gegenständen
- § 300 Abs. 1 InsOEntscheidung über die Restschuldbefreiung
- § 301 Abs. 1 InsOWirkung der Restschuldbefreiung
- § 301 Abs. 2 InsOWirkung der Restschuldbefreiung
- § 1147 BGBBefriedigung durch Zwangsvollstreckung
- § 864 Abs. 2 ZPO
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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