BFH, Urteil vom 23.06.2026 – VIII R 38/23
Aus dem Leitsatz
1. Ein Freistellungsbescheid gemäß § 32 Abs. 5 Satz 6 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 3 der Abgabenordnung (AO) kann nicht mehr ergehen, wenn die Festsetzungsfrist für die zu erstattende Kapitalertragsteuer abgelaufen ist, bevor ein Antrag gemäß § 32 Abs. 5 Satz 6 KStG gestellt wird.
Leitsatz
- Ein Freistellungsbescheid gemäß § 32 Abs. 5 Satz 6 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 3 der Abgabenordnung (AO) kann nicht mehr ergehen, wenn die Festsetzungsfrist für die zu erstattende Kapitalertragsteuer abgelaufen ist, bevor ein Antrag gemäß § 32 Abs. 5 Satz 6 KStG gestellt wird.
- Eine Anlaufhemmung entsprechend § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO ist im Erstattungsverfahren gemäß § 32 Abs. 5 Satz 6 KStG nicht zu berücksichtigen. Dies ist mit dem unionsrechtlichen Effektivitäts- und Äquivalenzprinzip vereinbar.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 14.12.2022 - 2 K 1923/20 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Köln, 14. Dezember 2022, Az: 2 K 1923/20, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 155 Abs. 1 S. 3 AOSteuerfestsetzung
- § 169 Abs. 1 S. 1 AOFestsetzungsfrist
- § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AOFestsetzungsfrist
- § 170 Abs. 1 AOBeginn der Festsetzungsfrist
- § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AOBeginn der Festsetzungsfrist
- § 171 Abs. 3 AOAblaufhemmung
- § 218 Abs. 1 AOVerwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis
- § 31 Abs. 1 S. 1 KStGSteuererklärungspflicht, Veranlagung und Erhebung von Körperschaftsteuer
- § 32 Abs. 1 Nr. 2 KStGSondervorschriften für den Steuerabzug
- § 32 Abs. 5 S. 6 KStGSondervorschriften für den Steuerabzug
- Art. 63 AEUV
- Art. 267 Abs. 3 AEUV
- § 32 Abs. 5 S. 1 KStGSondervorschriften für den Steuerabzug
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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- 1Klausurfrage · eigene Seite
Mandant M (Pflichtveranlagung) reicht seine Einkommensteuererklärung 2021 am 15.03.2023 ein. Wann endet die reguläre Festsetzungsfrist?
Die ESt 2021 entsteht mit Ablauf des 31.12.2021 (§ 36 Abs. 1 EStG). Wegen der Erklärungspflicht greift die Anlaufhemmung (§ 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO): Beginn mit Ablauf des Abgabejahres 2023. Bei vier Jahren (§ 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO) endet die Frist mit Ablauf des 31.12.2027.
Erst antworten, dann Begründung sehen - 2Klausurfrage · eigene Seite
Die Festsetzungsfrist endet mit Ablauf des 31.12.2025 (Mittwoch). Das FA gibt den Änderungsbescheid am 31.12.2025 zur Post; er gilt am 05.01.2026 als bekannt gegeben. Ist die Frist gewahrt?
Nach § 169 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 Buchst. a AO genügt es, dass der Bescheid vor Ablauf der Frist den Bereich der zuständigen Behörde verlassen hat. Die Absendung am 31.12. reicht, weil die Frist erst um 24:00 Uhr endet. Die spätere Bekanntgabe ist unschädlich, sofern der Bescheid tatsächlich zugeht (AEAO zu § 169 Nr. 1).
Erst antworten, dann Begründung sehen - 3Prüferfrage · eigene Seite
Wie wird die Festsetzungsfrist gewahrt, wenn der Bescheid erst kurz vor Jahresende ergeht?
- Absendung genügt: Bescheid muss den Bereich der zuständigen Behörde vor Fristablauf verlassen haben (§ 169 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 Buchst. a AO).
- Bekanntgabe darf nach Fristende liegen, sofern der Bescheid tatsächlich zugeht (AEAO zu § 169 Nr. 1).
- Der Bescheid muss tatsächlich zugehen (AEAO zu § 169 Nr. 1).
- Liegt der Bescheid noch im Postausgang der Behörde, ist die Frist nicht gewahrt (§ 169 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 Buchst. a AO).
Typische Nachfrage: Was gilt, wenn der 31.12. auf einen Sonntag fällt? - 4Wissensfrage · eigene Seite
Regelmäßige Festsetzungsfrist für ESt, KSt, USt?
Vier Jahre (§ 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO).
- 5Wissensfrage · eigene Seite
Festsetzungsfrist für Verbrauchsteuern?
Ein Jahr (§ 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO).
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