BFH, Urteil vom 20.11.2025 – VI R 5/23
Aus dem Leitsatz
Ist mit einem Steuererstattungsanspruch des Insolvenzschuldners zu rechnen, der zur Insolvenzmasse gehört, steht das Antragsrecht auf Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 des Einkommensteuergesetzes allein dem Insolvenzverwalter zu.
Leitsatz
Ist mit einem Steuererstattungsanspruch des Insolvenzschuldners zu rechnen, der zur Insolvenzmasse gehört, steht das Antragsrecht auf Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 des Einkommensteuergesetzes allein dem Insolvenzverwalter zu.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Finanzgerichts Münster vom 15.05.2023 - 7 K 2627/20 E wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Münster, 15. Mai 2023, Az: 7 K 2627/20 E, Gerichtsbescheid
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 25 Abs. 1 EStGVeranlagungszeitraum, Steuererklärungspflicht
- § 25 Abs. 3 S. 1 EStGVeranlagungszeitraum, Steuererklärungspflicht
- § 46 Abs. 2 Nr. 8 S. 1 EStGVeranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
- § 46 Abs. 2 Nr. 8 S. 2 EStGVeranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
- § 34 Abs. 1 S. 1 AOPflichten der gesetzlichen Vertreter und der Vermögensverwalter
- § 34 Abs. 3 AOPflichten der gesetzlichen Vertreter und der Vermögensverwalter
- § 79 AOHandlungsfähigkeit
- § 88 Abs. 1 S. 1 AOUntersuchungsgrundsatz
- § 150 Abs. 3 AOForm und Inhalt der Steuererklärungen
- § 155 Abs. 1 S. 1 AOSteuerfestsetzung
- § 35 Abs. 1 InsOBegriff der Insolvenzmasse
- § 36 Abs. 1 S. 2 InsOUnpfändbare Gegenstände
- § 80 Abs. 1 InsOÜbergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts
- § 246 Abs. 1 ZPO
- §§ 850ff ZPO
- § 850 ZPO
- § 850c ZPO
- § 155 S. 1 FGOÜbergangs- und Schlußbestimmungen
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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Erst antworten, dann Begründung sehen - 2Prüferfrage · eigene Seite
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- Anlaufhemmung bei Erklärungspflicht: Beginn mit Ablauf des Abgabejahres (§ 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO).
- Höchstens drei Jahre Anlaufhemmung.
- Keine Anlaufhemmung bei Antragsveranlagung (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG; AEAO zu § 170 Nr. 3).
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- Inanspruchnahme durch Haftungsbescheid nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 191 Abs. 1 AO); Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid grundsätzlich vier Jahre (§ 191 Abs. 3 AO); Vorrang der Vollstreckung beim Steuerschuldner (§ 219 AO), außer bei Steuerabzugsbeträgen.
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