Prüferfrage · Abgabenordnung & FGO

Wann beginnt die Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer, und was versteht man unter der Anlaufhemmung?

Prüferfrage zu Festsetzungsverjährung (Abgabenordnung & FGO). Erst selbst antworten – dann aufdecken.
Challenge

Ihre Antwort? Diese und 4 weitere Fragen

Zum Thema Festsetzungsverjährung. Erst selbst antworten – dann aufdecken und ehrlich bewerten.

  1. 1
    Prüferfrage

    Wann beginnt die Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer, und was versteht man unter der Anlaufhemmung?

    Typische Nachfrage: Wie lange hat ein Arbeitnehmer für eine Antragsveranlagung 2022 Zeit?
  2. 2
    Klausurfrage · eigene Seite

    Die Festsetzungsfrist für die KSt 2020 der A-GmbH endet mit Ablauf des 31.12.2025. Die Prüfungsanordnung wird am 15.12.2025 bekannt gegeben; der Prüfer beginnt am 12.01.2026 mit der Prüfung. Greift § 171 Abs. 4 AO?

    § 171 Abs. 4 AO verlangt, dass vor Fristablauf mit der Außenprüfung begonnen oder ihr Beginn auf Antrag des Steuerpflichtigen hinausgeschoben wird. Die Prüfungsanordnung allein reicht nicht; maßgeblich sind konkrete Prüfungshandlungen, zu denen auch Aktenstudium nach dem angeordneten Beginn zählen kann (AEAO zu § 198 Nr. 1). Der Beginn am 12.01.2026 liegt nach Fristablauf.

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  3. 3
    Klausurfrage · eigene Seite

    Mandant M (Pflichtveranlagung) reicht seine Einkommensteuererklärung 2021 am 15.03.2023 ein. Wann endet die reguläre Festsetzungsfrist?

    Die ESt 2021 entsteht mit Ablauf des 31.12.2021 (§ 36 Abs. 1 EStG). Wegen der Erklärungspflicht greift die Anlaufhemmung (§ 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO): Beginn mit Ablauf des Abgabejahres 2023. Bei vier Jahren (§ 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO) endet die Frist mit Ablauf des 31.12.2027.

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    Wissensfrage · eigene Seite

    Festsetzungsfrist bei Steuerhinterziehung / leichtfertiger Steuerverkürzung?

    Zehn bzw. fünf Jahre – jeweils nur, soweit hinterzogen bzw. verkürzt (§ 169 Abs. 2 S. 2 AO).

  5. 5
    Wissensfrage · eigene Seite

    Grundregel für den Beginn der Festsetzungsfrist?

    Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist (§ 170 Abs. 1 AO).

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Die Normen dazu

Die Vorschriften, die in Frage und Antwort zitiert werden – im amtlichen Wortlaut (Auszug).

§ 170 AO – Beginn der Festsetzungsfrist

Abgabenordnung

(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist.

[…]

Vollständiger Wortlaut von § 170 AO

§ 36 EStG – Entstehung und Tilgung der Einkommensteuer

Einkommensteuergesetz

(1) Die Einkommensteuer entsteht, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Veranlagungszeitraums.

[…]

Vollständiger Wortlaut von § 36 EStG

§ 46 EStG – Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit

Einkommensteuergesetz

[…]

(2) Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, so wird eine Veranlagung nur durchgeführt,

[…]

8. wenn die Veranlagung beantragt wird, insbesondere zur Anrechnung von Lohnsteuer auf die Einkommensteuer. ²Der Antrag ist durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung zu stellen;

[…]

Vollständiger Wortlaut von § 46 EStG

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