Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO?
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- 1Wissensfrage
Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO?
Bei Erklärungs-, Anmelde- oder Anzeigepflicht: Beginn mit Ablauf des Jahres der Einreichung, spätestens mit Ablauf des dritten Folgejahres nach Entstehung.
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Mandant M (Pflichtveranlagung) reicht seine Einkommensteuererklärung 2021 am 15.03.2023 ein. Wann endet die reguläre Festsetzungsfrist?
Die ESt 2021 entsteht mit Ablauf des 31.12.2021 (§ 36 Abs. 1 EStG). Wegen der Erklärungspflicht greift die Anlaufhemmung (§ 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO): Beginn mit Ablauf des Abgabejahres 2023. Bei vier Jahren (§ 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO) endet die Frist mit Ablauf des 31.12.2027.
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Arbeitnehmerin A (nur Arbeitslohn, keine Pflichtveranlagung) reicht ihre Erklärung 2022 am 15.01.2027 ein, um eine Erstattung zu erhalten. Wie ist die Rechtslage?
Bei der Antragsveranlagung (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG) besteht keine Erklärungspflicht, also keine Anlaufhemmung (AEAO zu § 170 Nr. 3). Die Frist beginnt mit Ablauf 2022 (§ 170 Abs. 1 AO) und endet mit Ablauf des 31.12.2026. § 171 Abs. 3 AO setzt einen Antrag vor Fristablauf voraus. Auch Erstattungsansprüche erlöschen durch Verjährung (§ 47 AO).
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Ablaufhemmung durch Einspruch oder Klage?
§ 171 Abs. 3a AO: auch bei Einlegung nach Fristablauf; Hemmung für den gesamten Steueranspruch (außer bei unzulässigem Rechtsbehelf).
- 5Wissensfrage · eigene Seite
Ablaufhemmung durch Außenprüfung?
§ 171 Abs. 4 AO: Beginn der Prüfung (konkrete Prüfungshandlung; AEAO zu § 198 Nr. 1) oder Hinausschieben auf Antrag vor Fristablauf; Prüfungsanordnung allein genügt nicht.
Die Normen dazu
Die Vorschriften, die in Frage und Antwort zitiert werden – im amtlichen Wortlaut (Auszug).
§ 170 AO – Beginn der Festsetzungsfrist
[…]
(2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn
1. eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 1 später beginnt,
[…]
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Festsetzungsverjährung: Würden Sie den Klausurfall lösen?
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche