Wissensfrage · Abgabenordnung & FGO

Grundregel für den Beginn der Festsetzungsfrist?

Wissensfrage zu Festsetzungsverjährung (Abgabenordnung & FGO). Erst selbst antworten – dann aufdecken.
Challenge

Ihre Antwort? Diese und 4 weitere Fragen

Zum Thema Festsetzungsverjährung. Erst selbst antworten – dann aufdecken und ehrlich bewerten.

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    Wissensfrage

    Grundregel für den Beginn der Festsetzungsfrist?

    Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist (§ 170 Abs. 1 AO).

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    Klausurfrage · eigene Seite

    Mandant M (Pflichtveranlagung) reicht seine Einkommensteuererklärung 2021 am 15.03.2023 ein. Wann endet die reguläre Festsetzungsfrist?

    Die ESt 2021 entsteht mit Ablauf des 31.12.2021 (§ 36 Abs. 1 EStG). Wegen der Erklärungspflicht greift die Anlaufhemmung (§ 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO): Beginn mit Ablauf des Abgabejahres 2023. Bei vier Jahren (§ 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO) endet die Frist mit Ablauf des 31.12.2027.

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    Klausurfrage · eigene Seite

    Arbeitnehmerin A (nur Arbeitslohn, keine Pflichtveranlagung) reicht ihre Erklärung 2022 am 15.01.2027 ein, um eine Erstattung zu erhalten. Wie ist die Rechtslage?

    Bei der Antragsveranlagung (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG) besteht keine Erklärungspflicht, also keine Anlaufhemmung (AEAO zu § 170 Nr. 3). Die Frist beginnt mit Ablauf 2022 (§ 170 Abs. 1 AO) und endet mit Ablauf des 31.12.2026. § 171 Abs. 3 AO setzt einen Antrag vor Fristablauf voraus. Auch Erstattungsansprüche erlöschen durch Verjährung (§ 47 AO).

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    Wissensfrage · eigene Seite

    ESt 2022, Antragsveranlagung – letzter Tag für den Antrag?

    31.12.2026: keine Anlaufhemmung mangels Erklärungspflicht (AEAO zu § 170 Nr. 3); Beginn Ablauf 2022 (§ 170 Abs. 1 AO), vier Jahre (§ 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO).

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    Wissensfrage · eigene Seite

    Wodurch wird die Festsetzungsfrist gewahrt?

    Bescheid hat den Bereich der zuständigen Finanzbehörde vor Fristablauf verlassen (§ 169 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 Buchst. a AO) – späterer tatsächlicher Zugang erforderlich (AEAO zu § 169 Nr. 1).

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Die Normen dazu

Die Vorschriften, die in Frage und Antwort zitiert werden – im amtlichen Wortlaut (Auszug).

§ 170 AO – Beginn der Festsetzungsfrist

Abgabenordnung

(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist.

[…]

Vollständiger Wortlaut von § 170 AO

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