Festsetzungsfrist bei Steuerhinterziehung / leichtfertiger Steuerverkürzung?
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- 1Wissensfrage
Festsetzungsfrist bei Steuerhinterziehung / leichtfertiger Steuerverkürzung?
Zehn bzw. fünf Jahre – jeweils nur, soweit hinterzogen bzw. verkürzt (§ 169 Abs. 2 S. 2 AO).
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Arbeitnehmerin A (nur Arbeitslohn, keine Pflichtveranlagung) reicht ihre Erklärung 2022 am 15.01.2027 ein, um eine Erstattung zu erhalten. Wie ist die Rechtslage?
Bei der Antragsveranlagung (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG) besteht keine Erklärungspflicht, also keine Anlaufhemmung (AEAO zu § 170 Nr. 3). Die Frist beginnt mit Ablauf 2022 (§ 170 Abs. 1 AO) und endet mit Ablauf des 31.12.2026. § 171 Abs. 3 AO setzt einen Antrag vor Fristablauf voraus. Auch Erstattungsansprüche erlöschen durch Verjährung (§ 47 AO).
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Die Festsetzungsfrist endet mit Ablauf des 31.12.2025 (Mittwoch). Das FA gibt den Änderungsbescheid am 31.12.2025 zur Post; er gilt am 05.01.2026 als bekannt gegeben. Ist die Frist gewahrt?
Nach § 169 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 Buchst. a AO genügt es, dass der Bescheid vor Ablauf der Frist den Bereich der zuständigen Behörde verlassen hat. Die Absendung am 31.12. reicht, weil die Frist erst um 24:00 Uhr endet. Die spätere Bekanntgabe ist unschädlich, sofern der Bescheid tatsächlich zugeht (AEAO zu § 169 Nr. 1).
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Wodurch wird die Festsetzungsfrist gewahrt?
Bescheid hat den Bereich der zuständigen Finanzbehörde vor Fristablauf verlassen (§ 169 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 Buchst. a AO) – späterer tatsächlicher Zugang erforderlich (AEAO zu § 169 Nr. 1).
- 5Wissensfrage · eigene Seite
Ablaufhemmung durch Änderungsantrag – Voraussetzungen und Umfang?
Antrag vor Fristablauf, außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens; Hemmung insoweit bis zur unanfechtbaren Entscheidung (§ 171 Abs. 3 AO).
Die Normen dazu
Die Vorschriften, die in Frage und Antwort zitiert werden – im amtlichen Wortlaut (Auszug).
§ 169 AO – Festsetzungsfrist
[…]
(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:
1. ein Jahr für Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
2. vier Jahre für Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind.
[…]
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Festsetzungsverjährung: Würden Sie den Klausurfall lösen?
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche