BFH, Beschluss vom 04.11.2025 – IX B 72/25
Aus dem Leitsatz
NV: Die Rechtswegzuweisung nach § 32i Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) für Klagen zwischen einer betroffenen Person und der zuständigen Aufsichtsbehörde zur Finanzgerichtsbarkeit setzt voraus, dass Ausgangspunkt des Streits eine Auseinandersetzung zwischen der betroffenen Person und einer Finanzbehörde (§ 6 Abs. 2 AO) in steuerlichen Angelegenheiten…
Leitsatz
NV: Die Rechtswegzuweisung nach § 32i Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) für Klagen zwischen einer betroffenen Person und der zuständigen Aufsichtsbehörde zur Finanzgerichtsbarkeit setzt voraus, dass Ausgangspunkt des Streits eine Auseinandersetzung zwischen der betroffenen Person und einer Finanzbehörde (§ 6 Abs. 2 AO) in steuerlichen Angelegenheiten ist.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 22.07.2025 - 12 K 12075/25 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 22. Juli 2025, Az: 12 K 12075/25, Beschluss
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 17a Abs. 2 S. 1 GVG
- § 17a Abs. 4 S. 1 GVG
- § 17a Abs. 4 S. 2 GVG
- Art. 15 EUV
- Art. 77 EUV
- Art. 78 Abs. 2 EUV
- § 6 Abs. 2 AOBehörden, öffentliche und nicht-öffentliche Stellen, Finanzbehörden
- § 32i Abs. 1 S. 1 AOGerichtlicher Rechtsschutz
- § 33 Abs. 1 Nr. 4 FGOFinanzrechtsweg
- § 40 Abs. 1 VwGO
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