BFH, Beschluss vom 02.09.2014 – VII B 55/13
Aus dem Leitsatz
NV: Es ist nicht klärungsbedürftig, dass ein Unternehmer, der seine Kunden bei Energieeinkäufen berät, die Befugnis zu beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen nach § 4 Nr. 5 StBerG überschreitet, wenn er bei der Ausfüllung von Anträgen für eine Steuerentlastung nach dem StromStG bzw. dem EnergieStG hilft oder gegenüber den Finanzbehörden als…
Leitsatz
NV: Es ist nicht klärungsbedürftig, dass ein Unternehmer, der seine Kunden bei Energieeinkäufen berät, die Befugnis zu beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen nach § 4 Nr. 5 StBerG überschreitet, wenn er bei der Ausfüllung von Anträgen für eine Steuerentlastung nach dem StromStG bzw. dem EnergieStG hilft oder gegenüber den Finanzbehörden als Bevollmächtigter des Antragsberechtigten auftritt .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, 13. Februar 2013, Az: 3 K 127/11, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 4 Nr. 5 StBerGLohnsteuerhilfevereine
- § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGORevision
- § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 FGORevision
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- 1Prüferfrage · eigene Seite
Frau Kandidatin, ein Mandant fragt Sie, ob sein Bekannter, ein Bilanzbuchhalter ohne Bestellung, ihm die Einkommensteuererklärung machen darf. Wer ist denn eigentlich zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt?
- Hilfeleistung in Steuersachen darf geschäftsmäßig nur von Personen und Vereinigungen ausgeübt werden, die hierzu befugt sind (§ 2 StBerG).
- Unbeschränkt befugt sind Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer sowie entsprechende Berufsausübungsgesellschaften (§ 3 StBerG).
- Beschränkte Befugnisse nach den §§ 4 bis 4e StBerG, z. B. Lohnsteuerhilfevereine im Rahmen ihrer Befugnis (§ 4 StBerG); ferner vorübergehende und gelegentliche Hilfeleistung durch EU/EWR-Berufsangehörige (§ 3a StBerG).
- Unentgeltliche geschäftsmäßige Hilfeleistung ist erlaubt (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 StBerG), außerhalb des Angehörigenkreises (§ 15 AO) aber nur durch oder unter Anleitung einer besonders qualifizierten Person (§ 6 Abs. 2 StBerG); die entgeltliche Erstellung der Steuererklärung durch den Bilanzbuchhalter ist unzulässig, ihm sind nur die in § 6 Abs. 1 Nr. 1 StBerG genannten Tätigkeiten erlaubt (u. a. Buchen laufender Geschäftsvorfälle, laufende Lohnabrechnung, Lohnsteuer-Anmeldung).
Typische Nachfrage: Welche Folgen hat eine unerlaubte Hilfeleistung in Steuersachen?
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