Steuerberatungsgesetz (StBerG)

§ 4d StBerGSpediteure; sonstige Zollvertreter

Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen nach Maßgabe des § 4b Absatz 2 sind befugt:

1. Spediteure bei allen zollrechtlichen Verfahrenshandlungen, in Einfuhr- und Ausfuhrabgabensachen und bei der verbrauchsteuerlichen Behandlung von Waren im Warenverkehr mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und

2. sonstige Zollvertreter in Einfuhr- und Ausfuhrabgabensachen.

Amtlicher Wortlaut nach gesetze-im-internet.de (amtliches Werk, § 5 UrhG), Neugefasst durch Bek. v. 4.11.1975 I 2735. Abgerufen am 13.10.2026. Keine Rechtsberatung.

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