Steuerberatungsgesetz (StBerG)

§ 49 StBerGBerufsausübungsgesellschaften

Prüfungsrelevant im Thema Berufsausübungsgesellschaften, Werbung & Berufsaufsicht (Berufsrecht)
Regelmäßig geprüft

(1) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte dürfen sich zu Berufsausübungsgesellschaften verbinden. Sie dürfen sich zur Ausübung ihres Berufs auch in Berufsausübungsgesellschaften organisieren, deren einziger Gesellschafter sie sind.

(2) Berufsausübungsgesellschaften zur gemeinschaftlichen Berufsausübung in der Bundesrepublik Deutschland können die folgenden Rechtsformen haben:

1. Gesellschaften nach deutschem Recht einschließlich der Handelsgesellschaften,

2. Europäische Gesellschaften und

3. Gesellschaften, die zulässig sind nach dem Recht

a) eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder

b) eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.

Amtlicher Wortlaut nach gesetze-im-internet.de (amtliches Werk, § 5 UrhG), Neugefasst durch Bek. v. 4.11.1975 I 2735. Abgerufen am 13.10.2026. Keine Rechtsberatung.

Rechtsprechung des BFH zu § 49 StBerG

11 Entscheidungen des Bundesfinanzhofs seit 2010 zitieren die Vorschrift. Amtlich veröffentlichte Entscheidungen zuerst.

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