10. SenatNV

BFH, Beschluss vom 21.07.2017 – X B 92/17

Postulationsfähigkeit beim BFH
ECLI: DE:BFH:2017:B.210717.XB92.17.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Eine Steuerberatungs-, Rechtsanwalts- oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die nicht nach der jeweiligen Berufsordnung anerkannt bzw. zugelassen ist, ist vor dem BFH nicht zur Vertretung befugt.

Leitsatz

  1. NV: Eine Steuerberatungs-, Rechtsanwalts- oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die nicht nach der jeweiligen Berufsordnung anerkannt bzw. zugelassen ist, ist vor dem BFH nicht zur Vertretung befugt.
  2. NV: Die Befugnis zur vorübergehenden und gelegentlichen geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen nach § 3a StBerG vermittelt nur eine Vertretungsbefugnis vor dem FG, nicht dem BFH.
  3. NV: Ein europäischer Rechtsanwalt ist nur als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt vertretungsbefugt, wenn er in die für den Ort seiner Niederlassung zuständige Rechtsanwaltskammer aufgenommen wurde.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 26. Januar 2017 7 K 518/12 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Köln, 26. Januar 2017, Az: 7 K 518/12, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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    Prüferfrage · eigene Seite

    Frau Kandidatin, ein Mandant fragt Sie, ob sein Bekannter, ein Bilanzbuchhalter ohne Bestellung, ihm die Einkommensteuererklärung machen darf. Wer ist denn eigentlich zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt?

    • Hilfeleistung in Steuersachen darf geschäftsmäßig nur von Personen und Vereinigungen ausgeübt werden, die hierzu befugt sind (§ 2 StBerG).
    • Unbeschränkt befugt sind Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer sowie entsprechende Berufsausübungsgesellschaften (§ 3 StBerG).
    • Beschränkte Befugnisse nach den §§ 4 bis 4e StBerG, z. B. Lohnsteuerhilfevereine im Rahmen ihrer Befugnis (§ 4 StBerG); ferner vorübergehende und gelegentliche Hilfeleistung durch EU/EWR-Berufsangehörige (§ 3a StBerG).
    • Unentgeltliche geschäftsmäßige Hilfeleistung ist erlaubt (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 StBerG), außerhalb des Angehörigenkreises (§ 15 AO) aber nur durch oder unter Anleitung einer besonders qualifizierten Person (§ 6 Abs. 2 StBerG); die entgeltliche Erstellung der Steuererklärung durch den Bilanzbuchhalter ist unzulässig, ihm sind nur die in § 6 Abs. 1 Nr. 1 StBerG genannten Tätigkeiten erlaubt (u. a. Buchen laufender Geschäftsvorfälle, laufende Lohnabrechnung, Lohnsteuer-Anmeldung).
    Typische Nachfrage: Welche Folgen hat eine unerlaubte Hilfeleistung in Steuersachen?
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