7. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Urteil vom 16.01.2024 – VII R 34/22

Nutzungspflicht des beA für eine Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
ECLI: DE:BFH:2024:U.160124.VIIR34.22.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

Vor dem 01.08.2022 bestand für eine Rechtsanwaltsgesellschaft mbH als Bevollmächtigte keine Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs gemäß § 52d Satz 1 oder 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), und zwar auch dann nicht, wenn sie durch einen Rechtsanwalt als Vertreter im Sinne des § 62 Abs. 2 Satz 3 FGO handelte.

Leitsatz

Vor dem 01.08.2022 bestand für eine Rechtsanwaltsgesellschaft mbH als Bevollmächtigte keine Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs gemäß § 52d Satz 1 oder 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), und zwar auch dann nicht, wenn sie durch einen Rechtsanwalt als Vertreter im Sinne des § 62 Abs. 2 Satz 3 FGO handelte.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 06.07.2022 - 9 K 9009/22 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 6. Juli 2022, Az: 9 K 9009/22, Urteil; nachgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 9. Dezember 2024, Az: 9 K 9009/22, Beschluss

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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