BFH, Urteil vom 22.10.2024 – VIII R 19/22
Aus dem Leitsatz
1. NV: Berufsausübungsgesellschaften nach § 3 Satz 1 Nr. 2, § 49 des Steuerberatungsgesetzes, die in das Steuerberaterverzeichnis eingetragen sind, sind gemäß § 52d Satz 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) verpflichtet, seit dem 01.01.2023 das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) zu nutzen.
Leitsatz
- NV: Berufsausübungsgesellschaften nach § 3 Satz 1 Nr. 2, § 49 des Steuerberatungsgesetzes, die in das Steuerberaterverzeichnis eingetragen sind, sind gemäß § 52d Satz 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) verpflichtet, seit dem 01.01.2023 das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) zu nutzen.
- NV: Der Senat teilt nicht die im Beschluss des X. Senats des BFH vom 17.04.2024 - X B 68, 69/23 (BFH/NV 2024, 845, Rz 17 ff.) --in einem nicht tragenden Teil der Entscheidung-- geäußerten Zweifel zu der Frage, ob zum 01.01.2023 ein auf gesetzlicher Grundlage wirksam errichteter sicherer Übermittlungsweg im Sinne des § 52d Satz 2 i.V.m. § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO bestand.
- NV: Die Wiedereinsetzung in die wegen Nichtnutzung des beSt versäumte Revisionsbegründungsfrist kommt in Betracht, wenn die zuständige Steuerberaterkammer über die Nutzungspflicht des beSt unzutreffend und unvollständig informiert und der Prozessbevollmächtigte darauf vertraut hat.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 13.10.2022 - 4 K 931/20 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 13. Oktober 2022, Az: 4 K 931/20, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 52d S. 2 FGONutzungspflicht für Rechtsanwälte, Behörden und vertretungsberechtigte Bevollmächtigte
- § 86f Nr. 2 StBerGVerordnungsermächtigung
- § 157e StBerG
- § 2 Abs. 4 StBPPV
- § 15 StBPPV
- § 24 StBPPV
- Art. 19 Abs. 4 GG
- Art. 80 GG
- § 357 AOEinlegung des Einspruchs
- § 164 Abs. 2 S. 2 AOSteuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung
- § 49 StBerGBerufsausübungsgesellschaften
- § 3 S. 1 Nr. 2 StBerGBefugnis zu unbeschränkter Hilfeleistung in Steuersachen
- § 110 AOWiedereinsetzung in den vorigen Stand
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
- Wiedereinsetzung in den vorigen Stand§ 56 FGO, § 110 AORegelmäßig geprüft
- Klausurtechnik: Gutachtenstil, Grundlagenpunkte & Zeiteinteilung§ 357 AOSehr häufig geprüft
- Vorbehalt der Nachprüfung & vorläufige Festsetzung§ 164 AORegelmäßig geprüft
- Änderung wegen neuer Tatsachen§ 164 AOSehr häufig geprüft
- Berufsausübungsgesellschaften, Werbung & Berufsaufsicht§ 49 StBerGRegelmäßig geprüft
- Befugnis & Berufspflichten§ 3 StBerGRegelmäßig geprüft
- Bekanntgabe von Verwaltungsakten & Fristberechnung§ 110 AOSehr häufig geprüft
Weitere Entscheidungen zu § 52a FGO
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- 1Klausurfrage · eigene Seite
Welcher Satz ist ein Obersatz im Gutachtenstil?
Der Obersatz formuliert das Prüfungsziel als Möglichkeit und nennt die Norm bzw. die Voraussetzungen. Antwort 1 ist Urteilsstil, Antwort 3 kommentiert den Aufbau, Antwort 4 ist ein Ergebnis ohne Begründung.
Erst antworten, dann Begründung sehen - 2Klausurfrage · eigene Seite
Im Sachverhalt ist der Einspruch fristgerecht per E-Mail eingegangen; problematisch ist allein die Beschwer. Wie behandeln Sie die Form?
Die Form ist eine Voraussetzung der Zulässigkeit und bringt einen Grundlagenpunkt – sie gehört in die Lösung, aber im Feststellungsstil mit Norm. Eine E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur genügt (AEAO zu § 357 Nr. 1). Die Zeit für den vollen Gutachtenstil gehört der Beschwer.
Erst antworten, dann Begründung sehen - 3Prüferfrage · eigene Seite
Welche Zulässigkeitsvoraussetzungen hat ein Einspruch, und welche Folge hat es, wenn eine fehlt?
- Statthaftigkeit gegen Verwaltungsakte in Abgabenangelegenheiten (§ 347 Abs. 1 AO).
- Form: schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift (§ 357 Abs. 1 AO); Frist: ein Monat nach Bekanntgabe (§ 355 Abs. 1 S. 1 AO).
- Beschwer: geltend machen, durch den Verwaltungsakt beschwert zu sein (§ 350 AO).
- Fehlt eine Voraussetzung, wird der Einspruch als unzulässig verworfen (§ 358 S. 2 AO).
Typische Nachfrage: Ist ein Einspruch gegen eine Steuerfestsetzung auf 0 € zulässig? - 4Prüferfrage · eigene Seite
Was bewirkt die Rücknahme eines Einspruchs?
- Möglich bis zur Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung, in der Form des § 357 Abs. 1 AO (§ 362 Abs. 1 AO).
- Verlust des eingelegten Einspruchs (§ 362 Abs. 2 S. 1 AO); innerhalb der Einspruchsfrist kann erneut Einspruch eingelegt werden (AEAO zu § 362 Nr. 2).
- Danach ist eine Änderung zum Nachteil nur noch nach den Korrekturvorschriften möglich (AEAO zu § 367 Nr. 2.4).
Typische Nachfrage: Wie unterscheidet sich ein schlichter Änderungsantrag vom Einspruch, wenn eine Verböserung droht? - 5Prüferfrage · eigene Seite
Welche Voraussetzungen muss ein Einspruch erfüllen, damit das Finanzamt in der Sache entscheidet?
- Statthaftigkeit: Verwaltungsakt in Abgabenangelegenheiten (§ 347 Abs. 1 AO), kein Ausschluss nach § 348 AO.
- Form: schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift (§ 357 Abs. 1 AO); unrichtige Bezeichnung schadet nicht.
- Frist: ein Monat nach Bekanntgabe (§ 355 Abs. 1 AO); bei fehlender oder unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrung ein Jahr (§ 356 Abs. 2 AO).
- Beschwer (§ 350 AO), Einspruchsbefugnis (§§ 350, 352 AO) und kein Einspruchsverzicht oder Rücknahme (§§ 354, 362 AO).
Typische Nachfrage: Was prüft das Finanzamt, wenn der Einspruch verspätet eingeht?
Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.
Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche