Klausurfrage · Abgabenordnung & FGO

Im Sachverhalt ist der Einspruch fristgerecht per E-Mail eingegangen; problematisch ist allein die Beschwer. Wie behandeln Sie die Form?

Klausurfrage zu Klausurtechnik: Gutachtenstil, Grundlagenpunkte & Zeiteinteilung (Abgabenordnung & FGO). Erst selbst antworten – dann aufdecken.
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Ihre Antwort? Diese und 4 weitere Fragen

Zum Thema Klausurtechnik: Gutachtenstil, Grundlagenpunkte & Zeiteinteilung. Erst selbst antworten – dann aufdecken und ehrlich bewerten.

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    Klausurfrage

    Im Sachverhalt ist der Einspruch fristgerecht per E-Mail eingegangen; problematisch ist allein die Beschwer. Wie behandeln Sie die Form?

    Die Form ist eine Voraussetzung der Zulässigkeit und bringt einen Grundlagenpunkt – sie gehört in die Lösung, aber im Feststellungsstil mit Norm. Eine E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur genügt (AEAO zu § 357 Nr. 1). Die Zeit für den vollen Gutachtenstil gehört der Beschwer.

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    In welcher Reihenfolge stellen Sie in einer Einkommensteuerlösung die Einkünfte dar?

    Die Gliederung folgt dem Gesetz. § 2 Abs. 1 S. 1 EStG zählt die sieben Einkunftsarten in fester Reihenfolge auf; so findet der Prüfer jede Einkunft dort, wo er sie erwartet.

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    Klausurfrage · eigene Seite

    Eine GmbH hat ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer eine unangemessen hohe Tantieme gezahlt und als Lohnaufwand gebucht. Wo wird die verdeckte Gewinnausschüttung korrigiert?

    Nach § 8 Abs. 3 S. 2 KStG mindern verdeckte Gewinnausschüttungen das Einkommen nicht. Der Aufwand bleibt in Handels- und Steuerbilanz; die Korrektur erfolgt außerbilanziell durch Hinzurechnung – deshalb die dritte Spalte der Tabelle.

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    Zulässigkeit des Einspruchs – vier Voraussetzungen?

    Statthaftigkeit (§ 347 AO), Form (§ 357 Abs. 1 AO), Frist (§ 355 AO), Beschwer (§ 350 AO). Fehlt eine: Verwerfung als unzulässig (§ 358 S. 2 AO).

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    Wissensfrage · eigene Seite

    Beschwer bei einer Steuerfestsetzung auf 0 €?

    Grundsätzlich keine Beschwer, weil Besteuerungsgrundlagen nicht selbständig anfechtbar sind (§ 157 Abs. 2 AO; AEAO zu § 350 Nr. 3). Ausnahmen u. a. bei begehrter Steuervergütung und bei Auswirkungen auf die Verlustfeststellung.

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Die Normen dazu

Die Vorschriften, die in Frage und Antwort zitiert werden – im amtlichen Wortlaut (Auszug).

§ 357 AO – Einlegung des Einspruchs

Abgabenordnung

(1) Der Einspruch ist schriftlich oder elektronisch einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. Es genügt, wenn aus dem Einspruch hervorgeht, wer ihn eingelegt hat. Unrichtige Bezeichnung des Einspruchs schadet nicht.

[…]

Vollständiger Wortlaut von § 357 AO

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