Klausurfrage · Abgabenordnung & FGO

Eine Aufgabe ist mit 20 von 100 Punkten angegeben; Sie planen 30 Minuten für Lesen und Reserve. Wie viel Zeit bekommt die Aufgabe ungefähr?

Klausurfrage zu Klausurtechnik: Gutachtenstil, Grundlagenpunkte & Zeiteinteilung (Abgabenordnung & FGO). Erst selbst antworten – dann aufdecken.
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Ihre Antwort? Diese und 4 weitere Fragen

Zum Thema Klausurtechnik: Gutachtenstil, Grundlagenpunkte & Zeiteinteilung. Erst selbst antworten – dann aufdecken und ehrlich bewerten.

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    Klausurfrage

    Eine Aufgabe ist mit 20 von 100 Punkten angegeben; Sie planen 30 Minuten für Lesen und Reserve. Wie viel Zeit bekommt die Aufgabe ungefähr?

    (360 − 30) Minuten : 100 Punkte = 3,3 Minuten je Punkt; 20 Punkte × 3,3 Minuten ≈ 66 Minuten. Die 72 Minuten ergäben sich ohne Lese- und Reservezeit.

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    Eine GmbH hat ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer eine unangemessen hohe Tantieme gezahlt und als Lohnaufwand gebucht. Wo wird die verdeckte Gewinnausschüttung korrigiert?

    Nach § 8 Abs. 3 S. 2 KStG mindern verdeckte Gewinnausschüttungen das Einkommen nicht. Der Aufwand bleibt in Handels- und Steuerbilanz; die Korrektur erfolgt außerbilanziell durch Hinzurechnung – deshalb die dritte Spalte der Tabelle.

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    Ein Aktivposten der Steuerbilanz ist um 1.000 € zu erhöhen. Wie wirkt sich das nach der Bilanzpostenmethode auf den Gewinn aus?

    Der Gewinn ist der Unterschied des Betriebsvermögens (§ 4 Abs. 1 S. 1 EStG). Ein höherer Aktivposten erhöht das Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und damit den Gewinn um 1.000 €.

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    Voraussetzung einer Verböserung im Einspruchsverfahren?

    Hinweis auf die Möglichkeit der Verböserung unter Angabe von Gründen und Gelegenheit zur Äußerung (§ 367 Abs. 2 S. 2 AO).

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    Wissensfrage · eigene Seite

    Rücknahme des Einspruchs – bis wann, mit welcher Folge?

    Bis zur Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung (§ 362 Abs. 1 AO). Folge: Verlust des eingelegten Einspruchs (§ 362 Abs. 2 S. 1 AO); neuer Einspruch nur innerhalb der Einspruchsfrist (AEAO zu § 362 Nr. 2).

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