§ 56 FGO
(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Revision oder der Nichtzulassungsbeschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder ohne Antrag bewilligt werden, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.
(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
Amtlicher Wortlaut nach gesetze-im-internet.de (amtliches Werk, § 5 UrhG), Neugefasst durch Bek. v. 28.3.2001 I 442, 2262. Abgerufen am 13.10.2026. Keine Rechtsberatung.
Rechtsprechung des BFH zu § 56 FGO
230 Entscheidungen des Bundesfinanzhofs seit 2010 zitieren die Vorschrift. Amtlich veröffentlichte Entscheidungen zuerst.
- BFH, Urteil vom 24.02.2026, VII R 34/24BStBl/amtlich
1. Ein einfach signierter anwaltlicher Schriftsatz genügt nicht den Anforderungen des § 52a Abs. 3 Satz 1 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), wenn er als elektronisches Dokument von einem an das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach…
- BFH, Urteil vom 15.01.2026, III R 3/23BStBl/amtlich
1. Das Merkmal der das (fiktive) Anlagevermögen im Sinne des § 8 Nr. 1 Buchst. e des Gewerbesteuergesetzes kennzeichnenden Dauerhaftigkeit der Nutzung eines Wirtschaftsguts kann nicht durch das Kriterium der zwingenden Erforderlichkeit des Wirtschaftsguts für…
- BFH, Urteil vom 01.10.2025, X R 31/23BStBl/amtlich
1. Der Senat verfolgt seine Auffassung, die maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen zum besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach (beSt) seien dahingehend auszulegen, dass dieses Postfach dem einzelnen Steuerberater erst dann zur Verfügung stehe, wenn er…
- BFH, Urteil vom 17.09.2025, X R 11, 12/24, X R 11/24, X R 12/24BStBl/amtlich
1. Ein Steuerberater, der eine Klage nach Inkrafttreten des § 52d Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gemäß § 47 Abs. 2 FGO in Papierform bei dem Finanzamt anbringt, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, würde sich --selbst wenn § 47 Abs. 2 FGO…
- BFH, Urteil vom 06.08.2025, X R 13/23BStBl/amtlich
1. Wenn ein Steuerberater in der Übergangszeit zwischen der erstmaligen Anwendbarkeit der gesetzlichen Regelungen über das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (01.01.2023) und dem späteren tatsächlichen Erhalt des für ihn bestimmten…
- BFH, Urteil vom 27.11.2024, IV R 25/22BStBl/amtlich
1. Ein Rechtsmittelführer durfte unter der Geltung der Post-Universaldienstleistungsverordnung bei normaler inländischer Briefpost darauf vertrauen, dass ein eingelieferter Brief am nächsten Werktag ausgeliefert wird, wenn nicht im Zeitpunkt der Absendung…
- BFH, Beschluss vom 30.08.2024, V R 1/24BStBl/amtlich
1. Ein elektronisches Dokument ist jedenfalls bei führender elektronischer Akte nur dann im Sinne des § 52a Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet, wenn es in einem der in § 2 Abs. 1 der…
- BFH, Beschluss vom 17.04.2024, X B 68, 69/23, X B 68/23, X B 69/23BStBl/amtlich
1. Wenn ein Verfahrensbeteiligter oder Prozessbevollmächtigter sich auf der Anreise zum Gerichtstermin solchen Verzögerungen ausgesetzt sieht, gegen die auch die vernünftigerweise zu beachtende Sorgfalt keine Vorsorge gebietet, ist das Gericht auf eine…
- BFH, Urteil vom 08.02.2024, VI R 25/21BStBl/amtlich
Die wirksame Bekanntgabe eines an einen Bevollmächtigten adressierten schriftlichen Verwaltungsakts, der im Inland durch die Post übermittelt wird und diesem tatsächlich zugeht, ist nicht davon abhängig, dass die Außenvollmacht des Bevollmächtigten im…
- BFH, Beschluss vom 24.05.2023, XI R 34/21BStBl/amtlich
1. Ein Beteiligter darf erst dann davon ausgehen, dass er ein bestimmtes Dokument erfolgreich an das Gericht übermittelt hat, wenn er für das übermittelte Dokument vom Gericht eine Bestätigung gemäß § 52a Abs. 5 Satz 2 FGO erhalten hat. Dies ist vom…
- BFH, Beschluss vom 28.04.2023, XI B 101/22BStBl/amtlich
1. Steuerberatern steht seit dem 01.01.2023 mit dem besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach (beSt) ein sicherer Übermittlungsweg zur Verfügung, so dass sie in finanzgerichtlichen Verfahren seit diesem Zeitpunkt vorbereitende Schriftsätze und deren…
- BFH, Beschluss vom 03.08.2022, XI R 32/19BStBl/amtlich
1. Die Erweiterung einer nach § 4 Abs. 3 Satz 3 BpO 2000 zulässigen ersten Anschlussprüfung von einem auf drei Jahre bedarf keiner besonderen Begründung. 2. Für die gerichtliche Überprüfung von Ermessensentscheidungen sind auch bei Prüfungsanordnungen die…
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