§ 59 FGO
Die Vorschriften der §§ 59 bis 63 der Zivilprozessordnung über die Streitgenossenschaft sind sinngemäß anzuwenden.
Amtlicher Wortlaut nach gesetze-im-internet.de (amtliches Werk, § 5 UrhG), Neugefasst durch Bek. v. 28.3.2001 I 442, 2262. Abgerufen am 13.10.2026. Keine Rechtsberatung.
Rechtsprechung des BFH zu § 59 FGO
6 Entscheidungen des Bundesfinanzhofs seit 2010 zitieren die Vorschrift. Amtlich veröffentlichte Entscheidungen zuerst.
- BFH, Beschluss vom 27.07.2020, II B 39/20 (AdV)BStBl/amtlich
Urenkeln steht jedenfalls dann lediglich der Freibetrag in Höhe von 100.000 € nach § 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG zu, wenn Eltern und Großeltern noch nicht vorverstorben sind.
- BFH, Urteil vom 26.03.2025, I R 4/24 (I R 80/12), I R 4/24, I R 80/12NV
1. NV: Nach der Verschmelzung einer Personengesellschaft (hier: KG) auf eine Kapitalgesellschaft (hier: GmbH) erlischt die Befugnis der Personengesellschaft, in Prozessstandschaft gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung in der bis zum 31.12.2023…
- BFH, Urteil vom 22.05.2024, VIII R 3/22NV
NV: Zahlt eine Bank auf der Grundlage einer Vergleichsvereinbarung zur einvernehmlichen Beilegung eines Zivilrechtsstreits eine als "Nutzungsentschädigung" bezeichnete Summe und ist unklar, ob damit der im Vergleich vereinbarte Verzicht auf die Rechte aus dem…
- BFH, Beschluss vom 10.03.2023, X B 123/21 (X B 47/20), X B 123/21, X B 47/20NV
1. NV: Auch wenn der Rechtsnachfolger bereits zweifelsfrei feststeht, kann der Prozessbevollmächtigte einen Aussetzungsantrag nach § 246 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO stellen, um so Gelegenheit zu haben, klare Weisungen des Erben zur Weiterführung des Prozesses…
- BFH, Beschluss vom 27.11.2019, IV R 46/16NV
1. NV: Klagt eine Personengesellschaft --insoweit aus eigenem Recht-- gegen einen Gewerbesteuermessbescheid und gleichzeitig --insoweit als Prozessstandschafterin ihrer Gesellschafter-- gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid, so handelt es sich, wenn beide…
- BFH, Beschluss vom 15.07.2010, VIII B 39/09NV
1. NV: Durch gemeinsame Klageerhebung miteinander verbundene Verfahren können nur durch ausdrücklichen gerichtlichen Trennungsbeschluss getrennt werden, nicht durch konkludentes Verhalten. 2. NV: Erheben Eheleute gemeinsam Klage, verfolgen sie dabei das…
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