BFH, Beschluss vom 10.03.2023 – X B 123/21 (X B 47/20), X B 123/21, X B 47/20
Aus dem Leitsatz
1. NV: Auch wenn der Rechtsnachfolger bereits zweifelsfrei feststeht, kann der Prozessbevollmächtigte einen Aussetzungsantrag nach § 246 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO stellen, um so Gelegenheit zu haben, klare Weisungen des Erben zur Weiterführung des Prozesses einzuholen.
Leitsatz
- NV: Auch wenn der Rechtsnachfolger bereits zweifelsfrei feststeht, kann der Prozessbevollmächtigte einen Aussetzungsantrag nach § 246 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO stellen, um so Gelegenheit zu haben, klare Weisungen des Erben zur Weiterführung des Prozesses einzuholen.
- NV: Nur wenn die Aussetzung prozessual sinnlos ist, kann ein Aussetzungsantrag rechtsmissbräuchlich sein.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 12.05.2020 - 5 K 1205/14 aufgehoben, soweit über die Klagen des X als Kläger sowie als Rechtsnachfolger in Erbengemeinschaft mit dem Y für die verstorbene Z entschieden wurde. Die Sache wird an das Finanzgericht München zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG München, 12. Mai 2020, Az: 5 K 1205/14, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 62 Abs. 1 ZPO
- § 239 ZPO
- § 246 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO
- § 155 S. 1 FGOÜbergangs- und Schlußbestimmungen
- § 242 BGBLeistung nach Treu und Glauben
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