4. SenatNV

BFH, Beschluss vom 27.11.2019 – IV R 46/16

Subjektive Klagehäufung bei Klagen einer Personengesellschaft gegen Gewinnfeststellungsbescheid und Gewerbesteuermessbescheid
ECLI: DE:BFH:2019:B.271119.IVR46.16.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Klagt eine Personengesellschaft --insoweit aus eigenem Recht-- gegen einen Gewerbesteuermessbescheid und gleichzeitig --insoweit als Prozessstandschafterin ihrer Gesellschafter-- gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid, so handelt es sich, wenn beide Klagen in einem Verfahren zusammengefasst werden, um einen Fall der subjektiven Klagehäufung .

Leitsatz

  1. NV: Klagt eine Personengesellschaft --insoweit aus eigenem Recht-- gegen einen Gewerbesteuermessbescheid und gleichzeitig --insoweit als Prozessstandschafterin ihrer Gesellschafter-- gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid, so handelt es sich, wenn beide Klagen in einem Verfahren zusammengefasst werden, um einen Fall der subjektiven Klagehäufung .
  2. NV: Wird über das Vermögen der Personengesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so ist es regelmäßig zweckmäßig, das Verfahren betreffend Gewinnfeststellung abzutrennen, da die Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf dieses Verfahren keinen Einfluss hat .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Das Verfahren wegen gesonderter und einheitlicher Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2011 wird vom laufenden Verfahren abgetrennt und erhält das Aktenzeichen IV R 29/19.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Münster, 9. Juni 2016, Az: 6 K 1314/15 G,F, Urteil

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    In welchem Verfahren wird der Gewinn einer Mitunternehmerschaft festgestellt?

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