BFH, Beschluss vom 27.11.2019 – IV R 46/16
Aus dem Leitsatz
1. NV: Klagt eine Personengesellschaft --insoweit aus eigenem Recht-- gegen einen Gewerbesteuermessbescheid und gleichzeitig --insoweit als Prozessstandschafterin ihrer Gesellschafter-- gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid, so handelt es sich, wenn beide Klagen in einem Verfahren zusammengefasst werden, um einen Fall der subjektiven Klagehäufung .
Leitsatz
- NV: Klagt eine Personengesellschaft --insoweit aus eigenem Recht-- gegen einen Gewerbesteuermessbescheid und gleichzeitig --insoweit als Prozessstandschafterin ihrer Gesellschafter-- gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid, so handelt es sich, wenn beide Klagen in einem Verfahren zusammengefasst werden, um einen Fall der subjektiven Klagehäufung .
- NV: Wird über das Vermögen der Personengesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so ist es regelmäßig zweckmäßig, das Verfahren betreffend Gewinnfeststellung abzutrennen, da die Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf dieses Verfahren keinen Einfluss hat .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Das Verfahren wegen gesonderter und einheitlicher Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2011 wird vom laufenden Verfahren abgetrennt und erhält das Aktenzeichen IV R 29/19.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Münster, 9. Juni 2016, Az: 6 K 1314/15 G,F, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 155 FGOÜbergangs- und Schlußbestimmungen
- § 240 ZPO
- § 59 ZPO
- § 180 AOGesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
- § 14 GewStGFestsetzung des Steuermessbetrags
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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In welchem Verfahren wird der Gewinn einer Mitunternehmerschaft festgestellt?
Einheitliche und gesonderte Feststellung nach § 179 AO und § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a AO – Grundlagenbescheid für die ESt-Bescheide.
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