BFH, Beschluss vom 17.04.2024 – X B 68, 69/23, X B 68/23, X B 69/23
Aus dem Leitsatz
1. Wenn ein Verfahrensbeteiligter oder Prozessbevollmächtigter sich auf der Anreise zum Gerichtstermin solchen Verzögerungen ausgesetzt sieht, gegen die auch die vernünftigerweise zu beachtende Sorgfalt keine Vorsorge gebietet, ist das Gericht auf eine telefonische Benachrichtigung hin, dass man sich verspäten werde, regelmäßig verpflichtet, mit der…
Leitsatz
- Wenn ein Verfahrensbeteiligter oder Prozessbevollmächtigter sich auf der Anreise zum Gerichtstermin solchen Verzögerungen ausgesetzt sieht, gegen die auch die vernünftigerweise zu beachtende Sorgfalt keine Vorsorge gebietet, ist das Gericht auf eine telefonische Benachrichtigung hin, dass man sich verspäten werde, regelmäßig verpflichtet, mit der Eröffnung des Termins zu warten.
- Unterläuft der Geschäftsstelle des Gerichts bei der Weiterleitung einer telefonischen Benachrichtigung über eine solche Verzögerung ein Fehler, ist dieser dem Gericht zuzurechnen.
- Der wirksame Erlass einer Rechtsverordnung setzt unter anderem voraus, dass die entsprechende formellgesetzliche Ermächtigungsgrundlage im Zeitpunkt des Erlasses der Rechtsverordnung bereits in Geltung gestanden hat (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.04.2023 - 2 C 18.21, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2023, 1423, Rz 16). Von einer Ermächtigung kann erst Gebrauch gemacht werden, wenn sie vorliegt (Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26.07.1972 - 2 BvF 1/71, BVerfGE 34, 9, unter B.II.2.).
- Vor diesem Hintergrund ist zweifelhaft, ob die Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung, die Grundlage für die Erstregistrierung zum besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach, für dessen Ausgestaltung und damit für die Nutzungspflicht nach § 52d Satz 2 der Finanzgerichtsordnung ist, wirksam geworden ist. Sie wurde am 25.11.2022 erlassen (BGBl I 2022, 2105 vom 30.11.2022); ihre Ermächtigungsgrundlage (§ 86f des Steuerberatungsgesetzes --StBerG--) war aber erstmals nach Ablauf des 31.12.2022 anzuwenden (§ 157e StBerG).
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Verfahren X B 68/23 und X B 69/23 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Auf die Beschwerden des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision werden die Urteile des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 23.05.2023 - 8 K 10/23 und 8 K 11/23 aufgehoben. Die Sachen werden an das Niedersächsische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten der Beschwerdeverfahren übertragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 23. Mai 2023, Az: 8 K 10/23, Urteil; vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 23. Mai 2023, Az: 8 K 11/23, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 52d S. 2 FGONutzungspflicht für Rechtsanwälte, Behörden und vertretungsberechtigte Bevollmächtigte
- § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGORevision
- Art. 19 Abs. 4 GG
- Art. 80 GG
- Art. 103 Abs. 1 GG
- § 86f Nr. 2 StBerGVerordnungsermächtigung
- § 157e StBerG
- § 155 S. 1 FGOÜbergangs- und Schlußbestimmungen
- § 227 ZPO
- Art. 6 Abs. 1 MRK
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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