§ 86f StBerGVerordnungsermächtigung
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Anhörung der Bundessteuerberaterkammer und mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten zu regeln
1. der Steuerberaterplattform, insbesondere
a) ihrer Einrichtung und der hierzu erforderlichen Datenübermittlung,
b) ihrer technischen Ausgestaltung einschließlich ihrer Barrierefreiheit,
c) der Einrichtung von Nutzerkonten und der Ausgestaltung des Registrierungsverfahrens,
d) der Verwendung der Nutzerkonten,
e) der Ausgestaltung eines föderierten Ansatzes für das Identitätsmanagement und
f) der Löschung von Nutzerkonten;
2. der besonderen elektronischen Steuerberaterpostfächer, insbesondere:
a) ihrer Einrichtung und der hierzu erforderlichen Datenübermittlung,
b) ihrer technischen Ausgestaltung einschließlich ihrer Barrierefreiheit,
c) ihrer Führung,
d) der Zugangsberechtigung und der Nutzung,
e) des Löschens von Nachrichten und
f) ihrer Löschung.
Amtlicher Wortlaut nach gesetze-im-internet.de (amtliches Werk, § 5 UrhG), Neugefasst durch Bek. v. 4.11.1975 I 2735. Abgerufen am 13.10.2026. Keine Rechtsberatung.
Rechtsprechung des BFH zu § 86f StBerG
2 Entscheidungen des Bundesfinanzhofs seit 2010 zitieren die Vorschrift. Amtlich veröffentlichte Entscheidungen zuerst.
- BFH, Beschluss vom 17.04.2024, X B 68, 69/23, X B 68/23, X B 69/23BStBl/amtlich
1. Wenn ein Verfahrensbeteiligter oder Prozessbevollmächtigter sich auf der Anreise zum Gerichtstermin solchen Verzögerungen ausgesetzt sieht, gegen die auch die vernünftigerweise zu beachtende Sorgfalt keine Vorsorge gebietet, ist das Gericht auf eine…
- BFH, Urteil vom 22.10.2024, VIII R 19/22NV
1. NV: Berufsausübungsgesellschaften nach § 3 Satz 1 Nr. 2, § 49 des Steuerberatungsgesetzes, die in das Steuerberaterverzeichnis eingetragen sind, sind gemäß § 52d Satz 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) verpflichtet, seit dem 01.01.2023 das besondere…
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Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche