Steuerberatungsgesetz (StBerG)

§ 86f StBerGVerordnungsermächtigung

Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Anhörung der Bundessteuerberaterkammer und mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten zu regeln

1. der Steuerberaterplattform, insbesondere

a) ihrer Einrichtung und der hierzu erforderlichen Datenübermittlung,

b) ihrer technischen Ausgestaltung einschließlich ihrer Barrierefreiheit,

c) der Einrichtung von Nutzerkonten und der Ausgestaltung des Registrierungsverfahrens,

d) der Verwendung der Nutzerkonten,

e) der Ausgestaltung eines föderierten Ansatzes für das Identitätsmanagement und

f) der Löschung von Nutzerkonten;

2. der besonderen elektronischen Steuerberaterpostfächer, insbesondere:

a) ihrer Einrichtung und der hierzu erforderlichen Datenübermittlung,

b) ihrer technischen Ausgestaltung einschließlich ihrer Barrierefreiheit,

c) ihrer Führung,

d) der Zugangsberechtigung und der Nutzung,

e) des Löschens von Nachrichten und

f) ihrer Löschung.

Amtlicher Wortlaut nach gesetze-im-internet.de (amtliches Werk, § 5 UrhG), Neugefasst durch Bek. v. 4.11.1975 I 2735. Abgerufen am 13.10.2026. Keine Rechtsberatung.

Rechtsprechung des BFH zu § 86f StBerG

2 Entscheidungen des Bundesfinanzhofs seit 2010 zitieren die Vorschrift. Amtlich veröffentlichte Entscheidungen zuerst.

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