Steuerberatungsgesetz (StBerG)

§ 43 StBerGBerufsbezeichnung

(1) Die Berufsbezeichnung lautet "Steuerberater" oder "Steuerbevollmächtigter". Frauen können die Berufsbezeichnung "Steuerberaterin" oder "Steuerbevollmächtigte" wählen. Die Berufsangehörigen haben im beruflichen Verkehr die Berufsbezeichnung zu führen.

(2) Die Führung weiterer Berufsbezeichnungen ist nur gestattet, wenn sie amtlich verliehen worden sind. Andere Zusätze und der Hinweis auf eine ehemalige Beamteneigenschaft sind im beruflichen Verkehr unzulässig.

(3) Zusätze, die auf einen akademischen Grad oder eine staatlich verliehene Graduierung hinweisen, sind erlaubt.

(4) Die Bezeichnung „Steuerberater“, „Steuerberaterin“, „Steuerbevollmächtigter“ oder „Steuerbevollmächtigte“ darf nur führen, wer nach diesem Gesetz dazu berechtigt ist.

Amtlicher Wortlaut nach gesetze-im-internet.de (amtliches Werk, § 5 UrhG), Neugefasst durch Bek. v. 4.11.1975 I 2735. Abgerufen am 13.10.2026. Keine Rechtsberatung.

Rechtsprechung des BFH zu § 43 StBerG

2 Entscheidungen des Bundesfinanzhofs seit 2010 zitieren die Vorschrift. Amtlich veröffentlichte Entscheidungen zuerst.

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