BFH, Urteil vom 23.02.2010 – VII R 24/09
Aus dem Leitsatz
Die Bezeichnung "Fachberater für Sanierung und Insolvenzverwaltung (DStV)" ist als Zusatz zur Berufsbezeichnung unzulässig .
Leitsatz
Die Bezeichnung "Fachberater für Sanierung und Insolvenzverwaltung (DStV)" ist als Zusatz zur Berufsbezeichnung unzulässig .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 12. November 2008, Az: 2 K 1569/08, Urteil; nachgehend BVerfG, 9. Juni 2010, Az: 1 BvR 1198/10, Nichtannahmebeschluss
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- Art. 12 Abs. 1 GG
- § 43 Abs. 2 StBerGBerufsbezeichnung
- § 43 Abs. 3 StBerGBerufsbezeichnung
- § 57a StBerGWerbung
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
Weitere Entscheidungen zu § 43 StBerG
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- Werbung ist zulässig, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist (§ 57a StBerG).
- Zulässig sind sachliche Informationen über Kanzlei, Tätigkeitsschwerpunkte und Qualifikationen, auch in sozialen Medien.
- Unzulässig sind irreführende, reklamehafte oder aufdringliche Werbung sowie die gezielte Ansprache Einzelner zur Auftragserlangung.
- Preisaussagen müssen mit der StBVV vereinbar sein; eine Unterschreitung der gesetzlichen Gebühren ist nur in den Grenzen des § 4 StBVV zulässig.
Typische Nachfrage: Darf der Steuerberater Fachberaterbezeichnungen führen?
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