7. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Urteil vom 23.02.2010 – VII R 24/09

Steuerberatungsrecht: Führen eines Zusatzes zur Berufsbezeichnung

Aus dem Leitsatz

Die Bezeichnung "Fachberater für Sanierung und Insolvenzverwaltung (DStV)" ist als Zusatz zur Berufsbezeichnung unzulässig .

Leitsatz

Die Bezeichnung "Fachberater für Sanierung und Insolvenzverwaltung (DStV)" ist als Zusatz zur Berufsbezeichnung unzulässig .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 12. November 2008, Az: 2 K 1569/08, Urteil; nachgehend BVerfG, 9. Juni 2010, Az: 1 BvR 1198/10, Nichtannahmebeschluss

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

Weitere Entscheidungen zu § 43 StBerG

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    Prüferfrage · eigene Seite

    Ihre Kanzlei möchte auf Instagram werben und Neukunden mit einem Rabatt für die erste Erklärung locken. Was ist zulässig?

    • Werbung ist zulässig, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist (§ 57a StBerG).
    • Zulässig sind sachliche Informationen über Kanzlei, Tätigkeitsschwerpunkte und Qualifikationen, auch in sozialen Medien.
    • Unzulässig sind irreführende, reklamehafte oder aufdringliche Werbung sowie die gezielte Ansprache Einzelner zur Auftragserlangung.
    • Preisaussagen müssen mit der StBVV vereinbar sein; eine Unterschreitung der gesetzlichen Gebühren ist nur in den Grenzen des § 4 StBVV zulässig.
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