§ 57a StBerGWerbung
Werbung ist nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist.
Amtlicher Wortlaut nach gesetze-im-internet.de (amtliches Werk, § 5 UrhG), Neugefasst durch Bek. v. 4.11.1975 I 2735. Abgerufen am 13.10.2026. Keine Rechtsberatung.
Können Sie § 57a StBerG anwenden?
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Ihre Kanzlei möchte auf Instagram werben und Neukunden mit einem Rabatt für die erste Erklärung locken. Was ist zulässig?
- Werbung ist zulässig, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist (§ 57a StBerG).
- Zulässig sind sachliche Informationen über Kanzlei, Tätigkeitsschwerpunkte und Qualifikationen, auch in sozialen Medien.
- Unzulässig sind irreführende, reklamehafte oder aufdringliche Werbung sowie die gezielte Ansprache Einzelner zur Auftragserlangung.
- Preisaussagen müssen mit der StBVV vereinbar sein; eine Unterschreitung der gesetzlichen Gebühren ist nur in den Grenzen des § 4 StBVV zulässig.
Typische Nachfrage: Darf der Steuerberater Fachberaterbezeichnungen führen?
Rechtsprechung des BFH zu § 57a StBerG
1 Entscheidung des Bundesfinanzhofs seit 2010 zitieren die Vorschrift. Amtlich veröffentlichte Entscheidungen zuerst.
Berufsausübungsgesellschaften, Werbung & Berufsaufsicht: Würden Sie den Klausurfall lösen?
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
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