Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV)

§ 4 StBVVVergütungsvereinbarung

(1) Eine Vereinbarung über die Vergütung bedarf der Textform. Sie muss als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet werden, von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein und darf nicht in der Vollmacht enthalten sein. Art und Umfang des Auftrags nach Satz 2 sind zu bezeichnen. Hat der Auftraggeber freiwillig und ohne Vorbehalt geleistet, kann er das Geleistete nicht deshalb zurückfordern, weil seine Erklärung den Vorschriften der Sätze 1 bis 3 nicht entspricht.

(2) Ist eine vereinbarte Vergütung unter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch, so kann sie im Rechtsstreit auf den angemessenen Betrag bis zur Höhe der sich aus dieser Verordnung ergebenden Vergütung herabgesetzt werden.

(3) Der Steuerberater hat den Auftraggeber in Textform darauf hinzuweisen, dass eine höhere oder niedrigere als die gesetzliche Vergütung in Textform vereinbart werden kann.

Amtlicher Wortlaut nach gesetze-im-internet.de (amtliches Werk, § 5 UrhG), Zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 19.12.2025 I Nr. 372. Abgerufen am 13.10.2026. Keine Rechtsberatung.

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    Prüferfrage · eigene Seite

    Wie rechnet ein Steuerberater seine Leistungen ab, und darf er mit einem Mandanten ein Erfolgshonorar vereinbaren?

    • Abrechnung nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) auf Grundlage des § 64 StBerG: Wertgebühr, Zeitgebühr oder Betragsrahmengebühr.
    • Eine höhere oder niedrigere als die gesetzliche Vergütung kann in Textform vereinbart werden; die Vereinbarung muss als Vergütungsvereinbarung bezeichnet und von anderen Vereinbarungen deutlich abgesetzt sein (§ 4 Abs. 1 StBVV). Die frühere Sonderregel zur Pauschalvergütung (§ 14 StBVV) ist aufgehoben – auch Pauschalen setzen deshalb eine Vergütungsvereinbarung nach § 4 StBVV voraus.
    • Erfolgshonorare sind grundsätzlich unzulässig (§ 9a Abs. 1 StBerG).
    • Ausnahme nur im Einzelfall, wenn der Auftraggeber bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde; Textform und besondere Angaben erforderlich (§ 9a Abs. 2 ff. StBerG).
    Typische Nachfrage: Wann wird die Vergütung fällig und was gilt für die Berechnung gegenüber dem Mandanten?
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    Prüferfrage · eigene Seite

    Ihre Kanzlei möchte auf Instagram werben und Neukunden mit einem Rabatt für die erste Erklärung locken. Was ist zulässig?

    • Werbung ist zulässig, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist (§ 57a StBerG).
    • Zulässig sind sachliche Informationen über Kanzlei, Tätigkeitsschwerpunkte und Qualifikationen, auch in sozialen Medien.
    • Unzulässig sind irreführende, reklamehafte oder aufdringliche Werbung sowie die gezielte Ansprache Einzelner zur Auftragserlangung.
    • Preisaussagen müssen mit der StBVV vereinbar sein; eine Unterschreitung der gesetzlichen Gebühren ist nur in den Grenzen des § 4 StBVV zulässig.
    Typische Nachfrage: Darf der Steuerberater Fachberaterbezeichnungen führen?
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