Prüferfrage · Berufsrecht

Ihre Kanzlei möchte auf Instagram werben und Neukunden mit einem Rabatt für die erste Erklärung locken. Was ist zulässig?

Prüferfrage zu Berufsausübungsgesellschaften, Werbung & Berufsaufsicht (Berufsrecht). Erst selbst antworten – dann aufdecken.
Challenge

Ihre Antwort? Diese und 1 weitere Fragen

Zum Thema Berufsausübungsgesellschaften, Werbung & Berufsaufsicht. Erst selbst antworten – dann aufdecken und ehrlich bewerten.

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    Prüferfrage

    Ihre Kanzlei möchte auf Instagram werben und Neukunden mit einem Rabatt für die erste Erklärung locken. Was ist zulässig?

    • Werbung ist zulässig, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist (§ 57a StBerG).
    • Zulässig sind sachliche Informationen über Kanzlei, Tätigkeitsschwerpunkte und Qualifikationen, auch in sozialen Medien.
    • Unzulässig sind irreführende, reklamehafte oder aufdringliche Werbung sowie die gezielte Ansprache Einzelner zur Auftragserlangung.
    • Preisaussagen müssen mit der StBVV vereinbar sein; eine Unterschreitung der gesetzlichen Gebühren ist nur in den Grenzen des § 4 StBVV zulässig.
    Typische Nachfrage: Darf der Steuerberater Fachberaterbezeichnungen führen?
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    Prüferfrage · eigene Seite

    Ein Kollege hat wiederholt Fristen versäumt und Mandantengelder verspätet weitergeleitet. Welche berufsrechtlichen Konsequenzen drohen ihm?

    • Die Steuerberaterkammer kann bei geringer Schuld eine Rüge erteilen (§ 81 StBerG).
    • Im berufsgerichtlichen Verfahren können verhängt werden: Warnung, Verweis, Geldbuße bis zu 50.000 €, Berufsverbot für ein bis fünf Jahre und Ausschließung aus dem Beruf (§ 90 Abs. 1 StBerG).
    • Widerruf der Bestellung u. a. bei Vermögensverfall oder fehlender Berufshaftpflichtversicherung (§ 46 Abs. 2 StBerG).
    • Daneben zivilrechtliche Haftung gegenüber dem Mandanten und ggf. strafrechtliche Konsequenzen (z. B. Untreue).
    Typische Nachfrage: Wer ist für das berufsgerichtliche Verfahren zuständig?
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Die Normen dazu

Die Vorschriften, die in Frage und Antwort zitiert werden – im amtlichen Wortlaut (Auszug).

§ 57a StBerG – Werbung

Steuerberatungsgesetz

Werbung ist nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist.

§ 57a StBerG mit Verwaltungsanweisungen und Rechtsprechung

§ 4 StBVV – Vergütungsvereinbarung

Steuerberatervergütungsverordnung

(1) Eine Vereinbarung über die Vergütung bedarf der Textform. Sie muss als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet werden, von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein und darf nicht in der Vollmacht enthalten sein. Art und Umfang des Auftrags nach Satz 2 sind zu bezeichnen. Hat der Auftraggeber freiwillig und ohne Vorbehalt geleistet, kann er das Geleistete nicht deshalb zurückfordern, weil seine Erklärung den […]

Vollständiger Wortlaut von § 4 StBVV

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